Norm
GebAG §31 Z6Rechtssatz
Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des § 43 GebAG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000030Dokumentnummer
JJR_20050412_LG00569_02200R00062_05D0000_030