RS OGH 2005/4/12 22R62/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

GebAG §31 Z6
GebAG §34
GebAG §43
UStG 1994 §6 Abs1 Z19
UStG 1994 §30

Rechtssatz

Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des § 43 GebAG nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000030

Dokumentnummer

JJR_20050412_LG00569_02200R00062_05D0000_030
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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