Norm
GebAG 1975 §34Rechtssatz
Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 35 Abs 2 GebAG auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110396Im RIS seit
08.08.1998Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017