Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pale T***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB, AZ 20 Hv 55/02b des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. August 2002, GZ 7 Bs 260/02-10, nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pale T***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB, AZ 20 Hv 55/02b des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. August 2002, GZ 7 Bs 260/02-10, nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im abweislichen Teil teilweise aufgehoben.
Dem Sachverständigen A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** werden
anlässlich der mündlichen Erörterung seiner Gutachten in der
Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli
2002 Beträge für
Aktenstudium (§ 36 GebAG) EUR 18,90
Teilnahme an einer Verhandlung
(§ 35 Abs 2 GebAG) EUR 38,--
sohin von insgesamt EUR 50,90
als weitere Gebühr zugesprochen.
Die Anweisung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu veranlassen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte:
Summe
Studium der Unterlagen und Vorbereitung des
Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1) 28,90
Weg-Zeitversäumnis zur Verhandlung (§ 32 Abs 1) 19,40
Teilnahme an der HV am 04.07.2002 von 08.50 Uhr
bis 08.55 Uhr bis zur Erstattung des Gutachtens
(§ 35 Abs 1) 28,90
Gutachten Tarif Ärzte (2 x je 50,50 EUR) (§ 43) 101,00
Barauslagen für die Übersendung der Rechnung (§ 31) 0,73
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte die Gebühren wie folgt:
Studium der Unterlagen und Vorbereitung
des Gutachtens (§ 36): EUR 10,00
Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 32 Abs 1): EUR 19,40
Mühewaltung (§ 35 Abs 2): EUR 25,00
Barauslagen für die Übersendung der Rechnung: EUR 0,73
Summe: EUR 55,13
gerundet (§ 39 Abs 2): EUR 55,20
und wies das Mehrbegehren ab.
Gegen den abweislichen Teil richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, mit welcher die Gebührenbestimmung in voller beantragter Höhe begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Sofern das Oberlandesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer unter dem Ansatz Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 36 GebAG 10 EUR zuspricht, ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass dieser an der Untergrenze der in der genannten Bestimmung vorgesehene Entlohnung (von 6,50 EUR bis 38,40 EUR) liegende Betrag zu gering ist, um dem Studium eines vor Beginn der Berufungsverhandlung bereits 283 Seiten aufweisenden schwierigen Aktes gerecht zu werden. Eine maßvolle Erhöhung ist daher berechtigt, wobei ergänzend bemerkt wird, dass § 36 GebAG der Beschwerde (wie auch dem angefochtenen Beschluss) zuwider eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vorsieht. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten (Krammer/Schmidt GebAG3 § 32 E 1, § 36 Anm 1 und 2). Angemessen erhöhungsbedürftig ist auch die vom Berufungsgericht mit 25 EUR ausgemessene Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs 2 GebAG, zumal die in Rede stehenden Brandverletzungen außerhalb der üblichen Begutachtung stehen und im Sinn des Beschwerdevorbringens sicherlich eine eingehendere Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag erforderten. Sofern der Beschwerdeführer allerdings die in § 43 Abs 1 lit c GebAG vorgesehene Gebühr von 50,50 EUR pro untersuchter Person anspricht, ist er auf die Vorschrift des § 35 Abs 2 GebAG hinzuweisen, wo ausdrücklich bloß eine je nach aufgewendeter Zeit und Mühe gegenüber der Grundgebühr entsprechend niedrigeren Gebühr vorgesehen ist, die mit je 30 EUR angemessen erscheint. Die vom Beschwerdeführer ferner begehrte Entlohnung für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 1 GebAG steht ihm nicht zu, weil die insgesamt in der Verhandlung zugebrachte Zeit weniger als eine Stunde betrug (S 285, 289) und demnach bereits durch die Entlohnung gemäß § 35 Abs 2 GebAG abgegolten wurde. Einer zweifachen Entlohnung steht schon der eindeutige Wortlaut des Abs 1 leg cit entgegen.Sofern das Oberlandesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer unter dem Ansatz Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens gemäß Paragraph 36, GebAG 10 EUR zuspricht, ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass dieser an der Untergrenze der in der genannten Bestimmung vorgesehene Entlohnung (von 6,50 EUR bis 38,40 EUR) liegende Betrag zu gering ist, um dem Studium eines vor Beginn der Berufungsverhandlung bereits 283 Seiten aufweisenden schwierigen Aktes gerecht zu werden. Eine maßvolle Erhöhung ist daher berechtigt, wobei ergänzend bemerkt wird, dass Paragraph 36, GebAG der Beschwerde (wie auch dem angefochtenen Beschluss) zuwider eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vorsieht. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten (Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 32, E 1, Paragraph 36, Anmerkung 1 und 2). Angemessen erhöhungsbedürftig ist auch die vom Berufungsgericht mit 25 EUR ausgemessene Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG, zumal die in Rede stehenden Brandverletzungen außerhalb der üblichen Begutachtung stehen und im Sinn des Beschwerdevorbringens sicherlich eine eingehendere Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag erforderten. Sofern der Beschwerdeführer allerdings die in Paragraph 43, Absatz eins, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr von 50,50 EUR pro untersuchter Person anspricht, ist er auf die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hinzuweisen, wo ausdrücklich bloß eine je nach aufgewendeter Zeit und Mühe gegenüber der Grundgebühr entsprechend niedrigeren Gebühr vorgesehen ist, die mit je 30 EUR angemessen erscheint. Die vom Beschwerdeführer ferner begehrte Entlohnung für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG steht ihm nicht zu, weil die insgesamt in der Verhandlung zugebrachte Zeit weniger als eine Stunde betrug (S 285, 289) und demnach bereits durch die Entlohnung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG abgegolten wurde. Einer zweifachen Entlohnung steht schon der eindeutige Wortlaut des Absatz eins, leg cit entgegen.
Anmerkung
E6790413Os114.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3324 = SSt 64/89XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00114.02.1218.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009