Norm
GebAG §34Rechtssatz
Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132212Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020