RS OGH 2005/12/7 10Rs133/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2005
beobachten
merken

Norm

GebAG §34
GebAG §35
GebAG §35 Abs1

Rechtssatz

Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des §35 Abs.1 GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000670

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten