Norm
GebAG §34Rechtssatz
Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des §35 Abs.1 GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000670Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011