a) Die Aufgabe des in der Gebührenfrage angerufenen Rechtsmittelgerichts kann es nicht sein, die Beurteilung der Rechts- und Tatfrage im Hauptverfahren vorwegzunehmen und dem Erstgericht hiebei seine Auffassung aufzuzwingen.
b) Ein Gutachten ist nicht schon dann unvollständig, wenn es sich nicht mit dem Vorbringen einer Seite auseinandersetzt, welches das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitung für irrelevant erachtet oder dessen Prüfung es einem späteren Verfahrensstadium vorbehält.
c) Aus der Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens allein kann noch nicht geschlossen werden, dass es der SV bei Erstellung seines ersten Gutachtens an der gehörigen Sorgfalt habe fehlen lassen.
2) GebAG §39; GebAG §41
Zum Neuerungsverbot im Rekursverfahren über die Bestimmung der
Sachverständigengebühren.
3) GebAG§25 Abs3; GebAG §39; GebAG §41
Keine Verfassungswidrigkeit der doppelt eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Rekursgerichtes - keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens in erster Instanz und Neuerungsverbot - im Verfahren über den Gebührenanspruch des SV.