TE OGH 1997/11/11 6Bs332/97

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

GebAG §34
GebAG §35
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Kopf

6 Bs 332/97

Beschluß

Spruch

In der Strafsache gegen Athos D***** wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB, GZl 38 Vr 2308/96 des Landesgerichtes Innsbruck, werden die Gebühren des gerichtlich beeideten Sachverständigen für gerichtliche Medizin, Dr.In der Strafsache gegen Athos D***** wegen Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB, GZl 38 römisch fünf r 2308/96 des Landesgerichtes Innsbruck, werden die Gebühren des gerichtlich beeideten Sachverständigen für gerichtliche Medizin, Dr.

Paul  U*****  nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF wie folgt

bestimmt:

Aktenstudium, § 36                                   S    120,--

Zeitverlust für Weg zu Gericht, § 32 Abs 1           S    235,--

Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 8.10.1997   S    350,--

Gutachten zur Verletzungsart, Verletzungswahrscheinlichkeit und

Verletzungshäufigkeit nach § 49 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 Z 1 lit a/cc

                                                     S    612,--

insgesamt                                            S  1.317,--

Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird angewiesen, v o r Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern kostenfrei den Betrag von S 1.317,-- (in Worten: Schilling eintausenddreihundertsiebzehn) an den Facharzt Dr. med. Paul U*****, auf dessen Konto Nr. 2*****, zu überweisen.

Gegen diesen Beschluß kann binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde eingebracht werden.

Text

Begründung:

Gerichtlicher Auftrag, dessen Durchführung und die rechtzeitige

Geltendmachung des Anspruches und Überweisungsbegehren vor

Rechtskraft werden bestätigt.

Die Gebührennote wurde im Sinne des § 39 GebAG den

Äußerungsberechtigten zugestellt, lediglich die

Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich gegen die Zeitgebühr für

die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus, weil eine solche neben der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung nicht zusteht.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Auffassung widerspricht aber der Wortlaut des § 35 Abs 1 GebAG sowie der Absicht des Gesetzgebers. Wie das Oberlandesgericht Innsbruck auch in der von der Oberstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung, aber auch sonst wiederholt (siehe 6 Bs 295/97) ausgeführt hat, wurde aufgrund des mit BGBl 1994/623 geänderten Wortlautes des § 35 Abs 1 GebAG dem Sachverständigen anheim gestellt, für die Teilnahme an einer Verhandlung von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle der Erörterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens nach § 35 Abs 2 GebAG abgesehen eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 geltend zu machen, in welchem Fall für die Teilnahme an der Verhandlung nicht zusätzlich die Zeitgebühr des § 35 Abs 1 GebAG angesprochen werden kann. Dieser Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Sachverständige Facharzt Dr. Umach keine Gebühr nach § 34 Abs 2 GebAG geltend macht, sondern vielmehr den Tarif im Sinne des § 49 Abs 1 GebAG. Im übrigen wurde mit dieser Novelle eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt und dem Umstand Rechnung getragen, daß der Sachverständige bei der Arbeit für die Gerichte möglichst weitgehend so bezahlt werde wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort S V in Krammer-Schmidt, GebAG, MGA 2. Auflage; Krammer, Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht in "Der Sachverständige" 1994/2, 2; Rollwagen, Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit in "Der Sachverständige" 1991/4, 2). Dies widerspräche einer restriktiven Auslegung, in dem auch Tarife nach § 49 GebAG dem Mühewaltungshonorar nach § 34 Abs 2 GebAG gleichgesetzt würden.Dieser Auffassung widerspricht aber der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG sowie der Absicht des Gesetzgebers. Wie das Oberlandesgericht Innsbruck auch in der von der Oberstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung, aber auch sonst wiederholt (siehe 6 Bs 295/97) ausgeführt hat, wurde aufgrund des mit BGBl 1994/623 geänderten Wortlautes des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG dem Sachverständigen anheim gestellt, für die Teilnahme an einer Verhandlung von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle der Erörterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG abgesehen eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 2, geltend zu machen, in welchem Fall für die Teilnahme an der Verhandlung nicht zusätzlich die Zeitgebühr des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG angesprochen werden kann. Dieser Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Sachverständige Facharzt Dr. Umach keine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG geltend macht, sondern vielmehr den Tarif im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, GebAG. Im übrigen wurde mit dieser Novelle eine Verbesserung der Zahl und Qualität der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverständigen angestrebt und dem Umstand Rechnung getragen, daß der Sachverständige bei der Arbeit für die Gerichte möglichst weitgehend so bezahlt werde wie im außergerichtlichen Erwerbsleben (Vorwort S römisch fünf in Krammer-Schmidt, GebAG, MGA 2. Auflage; Krammer, Neue Wege im Sachverständigengebührenrecht in "Der Sachverständige" 1994/2, 2; Rollwagen, Gebührenanspruchsgesetz und Wohl der Allgemeinheit in "Der Sachverständige" 1991/4, 2). Dies widerspräche einer restriktiven Auslegung, in dem auch Tarife nach Paragraph 49, GebAG dem Mühewaltungshonorar nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG gleichgesetzt würden.

Bei gegenteiliger Auffassung käme man zu dem vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis, daß nunmehr der Sachverständige entgegen alter Rechtslage schlechter gestellt würde und lediglich Anspruch auf Mühewaltung hätte ohne Unterschied, ob er vorher an seiner Arbeitsstätte das schriftliche Gutachten erstattet und sodann an der Hauptverhandlung teilgenommen hätte oder wie im vorliegenden Fall an der Hauptverhandlung teilnimmt und erst hier in der Hauptverhandlung erstmals mündlich ausführlich das Gutachten erstattet.

Anmerkung

EI00058 6BS332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00332.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OLG0819_0060BS00332_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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