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REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 2. April 2008, U 20/07d-11, in nicht öffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 2. April 2008, U 20/07d-11, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen ***** mit € 160,-- (darin enthalten € 26,66 USt) bestimmt werden.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen entsprechend seinem Antrag mit insgesamt € 352,40, ohne dass zuvor den Parteien gemäß § 39 Abs 1 GebAG der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist übermittelt worden war. Das gegen ***** anhängige Strafverfahren wurde in der Folge nach Zurückziehung des Strafantrages eingestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen entsprechend seinem Antrag mit insgesamt € 352,40, ohne dass zuvor den Parteien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist übermittelt worden war. Das gegen ***** anhängige Strafverfahren wurde in der Folge nach Zurückziehung des Strafantrages eingestellt.
Gegen die dem Sachverständigen zuerkannte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 200,-- und jene für das Aktenstudium in Höhe von € 20,-- wendet sich die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht, die zum Teil begründet ist.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend ist zunächst, dass nach § 39 Abs 1 GebAG (idF BGBl I 2007/111) den im § 40 Abs 1 Z 1 bis 3 GebAG genannten Personen, in Strafsachen auch dem Revisor, der Gebührenantrag vor der Beschlussfassung zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln ist. Dieser Bestimmung entsprach das Erstgericht insofern nicht, als es die Gebührennote erst gemeinsam mit dem dazu gefassten Beschluss dem Revisor zur Einsicht übermittelte. Die Nichtbeachtung des § 39 Abs 1 GebAG führt zwar nicht zur Nichtigkeit des bekämpften Beschlusses - eine solche ist in Strafsachen dem Rechtsmittelverfahren gegen urteilsmäßige Erledigungen vorbehalten (§§ 281, 345, 468 und 489 StPO) - stellt aber einen Verfahrensmangel dar, der, weil das rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne jede Präklusion gewahrt ist (§ 89 Abs 2 StPO), nicht zwangsläufig die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht. Folge der nicht gebotenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag ist jedoch, dass die Bestimmung des § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG, nach der das Gericht zur Begründung des Beschlusses auf den den Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen kann, wenn diese keine Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen beantragten Gebühren erheben, keine Anwendung findet (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ § 39 E 52 f; RS 0113539). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet, wenn sie die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG in Höhe von € 39,70 einfordert.Zutreffend ist zunächst, dass nach Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/111) den im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GebAG genannten Personen, in Strafsachen auch dem Revisor, der Gebührenantrag vor der Beschlussfassung zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln ist. Dieser Bestimmung entsprach das Erstgericht insofern nicht, als es die Gebührennote erst gemeinsam mit dem dazu gefassten Beschluss dem Revisor zur Einsicht übermittelte. Die Nichtbeachtung des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG führt zwar nicht zur Nichtigkeit des bekämpften Beschlusses - eine solche ist in Strafsachen dem Rechtsmittelverfahren gegen urteilsmäßige Erledigungen vorbehalten (Paragraphen 281,, 345, 468 und 489 StPO) - stellt aber einen Verfahrensmangel dar, der, weil das rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne jede Präklusion gewahrt ist (Paragraph 89, Absatz 2, StPO), nicht zwangsläufig die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht. Folge der nicht gebotenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag ist jedoch, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz GebAG, nach der das Gericht zur Begründung des Beschlusses auf den den Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen kann, wenn diese keine Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen beantragten Gebühren erheben, keine Anwendung findet (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ Paragraph 39, E 52 f; RS 0113539). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet, wenn sie die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG in Höhe von € 39,70 einfordert.
§ 34 GebAG idF des BRÄG 2008 (BGBl I 2007/111) bestimmt weiterhin, dass unter anderem in Strafsachen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist. Nur insoweit, als es sich um Leistungen handelt, die nicht nach dem Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 vorzugehen und die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, wobei ein Abschlag von 20 % anzusetzen ist (Abs 2). Nur für jene Einkünfte, die der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für eine Gutachtenstätigkeit üblicherweise bezieht, gelten Gebührenrahmen wie in Abs 3 vorgesehen oder bestehende gesetzliche Gebührenordnungen (Abs 4). Weil § 43 GebAG für Ärzte die Gebühr für die Mühewaltung differenziert nach Art der Untersuchung und Begründung des Gutachtens normiert, bleibt für die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung der im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise erzielten Einkünfte kein Raum.Paragraph 34, GebAG in der Fassung des BRÄG 2008 (BGBl römisch eins 2007/111) bestimmt weiterhin, dass unter anderem in Strafsachen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist. Nur insoweit, als es sich um Leistungen handelt, die nicht nach dem Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, vorzugehen und die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, wobei ein Abschlag von 20 % anzusetzen ist (Absatz 2,). Nur für jene Einkünfte, die der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für eine Gutachtenstätigkeit üblicherweise bezieht, gelten Gebührenrahmen wie in Absatz 3, vorgesehen oder bestehende gesetzliche Gebührenordnungen (Absatz 4,). Weil Paragraph 43, GebAG für Ärzte die Gebühr für die Mühewaltung differenziert nach Art der Untersuchung und Begründung des Gutachtens normiert, bleibt für die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung der im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise erzielten Einkünfte kein Raum.
§ 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG legt die Gebühr für Mühewaltung bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung mit €Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG legt die Gebühr für Mühewaltung bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung mit €
39,70 fest. Diesem Tarifansatz ist das Gutachten des Sachverständigen ***** vom 20.3.2008 zu unterstellen, das nach einer persönlichen Untersuchung des Opfers unter Einbeziehung der vorhandenen ärztlichen Befunde zur Schwere der Verletzungen und der Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit (entgegen § 67 Abs 1 StPO nicht auch zu den Schmerzperioden) erstattet wurde und eine eineinhalbseitige Begründung enthält (ON 8).39,70 fest. Diesem Tarifansatz ist das Gutachten des Sachverständigen ***** vom 20.3.2008 zu unterstellen, das nach einer persönlichen Untersuchung des Opfers unter Einbeziehung der vorhandenen ärztlichen Befunde zur Schwere der Verletzungen und der Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit (entgegen Paragraph 67, Absatz eins, StPO nicht auch zu den Schmerzperioden) erstattet wurde und eine eineinhalbseitige Begründung enthält (ON 8).
Weil der Sachverständige im Rahmen der Befundung auch die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu berücksichtigen hatte, ist allerdings die ihm zuerkannte Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 20,-- trotz des nur geringen Aktenumfangs (von 59 Seiten bis zur Gutachtenserstattung) noch angemessen (§ 36 GebAG). Unter Berücksichtigung der nicht in Beschwerde gezogenen Gebührenpositionen ergibt sich somit ein Nettoanspruch von € 133,30, sodass sich vermehrt um die gesetzliche Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs 2 GebAG ein Betrag von € 160,-- errechnet.Weil der Sachverständige im Rahmen der Befundung auch die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu berücksichtigen hatte, ist allerdings die ihm zuerkannte Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 20,-- trotz des nur geringen Aktenumfangs (von 59 Seiten bis zur Gutachtenserstattung) noch angemessen (Paragraph 36, GebAG). Unter Berücksichtigung der nicht in Beschwerde gezogenen Gebührenpositionen ergibt sich somit ein Nettoanspruch von € 133,30, sodass sich vermehrt um die gesetzliche Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, GebAG ein Betrag von € 160,-- errechnet.
Anmerkung
EKL00076 7Bl59.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00059.08G.0604.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008