Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach §34 Abs 2 Z 1 bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hätte. Gem Art XVII § 1 BRÄG 2008, BGBl 111/2007, trat § 34 GebAG idF des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Art XVII §§ 2 bis 21 besteht für §34GebAG nicht. Dennoch ist die neue Bestimmung auf den hier gegebenen Fall nicht anzuwenden, weil ein vor ihrem Inkrafttreten abschließend verwirklichter Sachverhalt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0008694; RS0101471 [T5, T6]), sodass es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben hat, dass § 34 aF GebAG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist (vgl. 5 Ob 111/98d).
Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG in der alten, d.h. noch in der vor dem BRÄG 2008, BGBl 111/2007, geltenden Fassung ("aF") war (und ist auch in der nF) als Ausnahmeregelung für - unter anderem - Sozialrechtssachen konzipiert. Liegt eine solche vor, so war die Mühewaltungsgebühr in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, subsidiär nach richterlichem Ermessen gem § 34 Abs 1(aF).