Norm
GebAG §§34. 39. 43Rechtssatz
1) Unterbleibt die Zustellung des Gebührenanstrages u.a. an den Revisor, stellt dieser Umstand einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.
2) Die Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger bestimmt sich weiterhin nach den Tarifen des GebAG, somit nach § 43. Für die Berücksichtigung der im außergerichtlichen Erwerbsleben erzielten Einkünfte bleibt kein Raum.
3) Einfache körperliche Untersuchungen mit eingehender Begründung sind nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu honorieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000056Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008