Norm
GebAG §34Rechtssatz
Die für die Befundung fremder CT-Aufnahmen - zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG - zu veranschlagende Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG (RIS-Justiz RS0000100) steht dem Sachverständigen nicht schon dafür zu, dass er bestimmte Serienbilder persönlich einsieht, sondern gebührt ihm nur dann, wenn er die betreffenden Aufnahmen, soweit es im Einzelfall zweckmäßig und notwendig ist, unabhängig von den Ergebnissen der zumeist vorliegenden fachärztlichen (radiologischen) Beurteilung auch selbst - im Rahmen seines eigenen Faches - befundet und diesen eigenen Befund in das Gutachten einfließen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000101Im RIS seit
26.05.2011Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011