Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8;ForstG 1975 §73 Abs1;
Rechtssatz: Das Forstgesetz betraut die Forstbehörde einerseits mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, andererseits mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis b... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. April 2005 der Antrag des Beschwerdeführers, Satzungswidrigkeiten der Bringungsgenossenschaft "S" zu überprüfen und abzustellen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beantragt, folgende Satzungswidrigkeiten zu überprüfen und abzustellen: "Vollversammlung alle zwei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8;ForstG 1975 §73 Abs1;
Rechtssatz: Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insofern jenem, der mit E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064, entschieden wurde, als der Beschwerdeführer ebenso wie in dem diesem E zu Grunde liegenden Fall (lediglich) geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane beanstandet und bei der Aufsichtsbehörde beantrag... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 15. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer über Antrag der forstlichen Bringungsgenossenschaft U. (mitbeteiligte Partei) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 75 (ForstG), der rückständige Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 241.981,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag sei binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides auf das genannte Konto der Genossenschaft einzuzahlen. Nach der Begründung: ha... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Versammlung der Genossenschafter einer Bringungsgenossenschaft wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Angebot einer bestimmten Firma zur Fertigstellung des betreffenden Weges "nach Begleichung des aushaftenden Rechnungsbetrages durch (den Beschwerdeführer)" anzunehmen. Dem genannten Beschluss mag... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag, satzungswidriges Verhalten der Weggenossenschaft "Schwarzgupf-Ost" zu überprüfen und abzustellen, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 2004 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Forstbehörde - Aufsichtsbehörde habe dem Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §68 Abs7;ForstG 1975 §73 Abs1;
Rechtssatz: Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Ge... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 9. März 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH), die rückständige Beitragsleistung des Beschwerdeführers in Höhe von S 7.980,-- bescheidmäßig vorzuschreiben. Gleichzeitig wurden u. a. die Niederschrift über eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 1998, eine Abschrift des Verrechnungskontos, demzufolge für den Beschwerdeführer ein Betrag von S 7.980,-- ausständig ist, eine "Erklärung der Beitra... mehr lesen...
Am 5. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 ForstG, diese möge einen Bescheid folgenden Inhaltes erlassen: "1. Die Bringungsgenossenschaft S. ist verpflichtet, bis zur Errichtung von Weiderosten im Bereich, in dem die Bringungsanlage das Anwesen Sch. durchschneidet, die Errichtung einer zweckentsprechenden Anzahl von Weidegattern durch den Antragsteller zu dulden, wobei die Weidegatter von den Mitgliedern der Bringungsge... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1;ForstG 1975 §71 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;
Rechtssatz: Das Gesetz setzt nicht voraus, daß die Bringungsanlage auf oder an Grundflächen liegt, die im Eigentum der Mitglieder stehen. Allfällige Ansprüche, die sich aus der Benutzung von im Bereich der Bringungsanlage gelegenen Grundflächen für Weidezwecke ergeben könnten, würden gegebenenfalls auch jedem Dritten zust... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 2 Stammrechtssatz Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;MRK Art6 Abs1;MRKZP 01te Art1 Abs1;StGG Art5;
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73 Abs 1 ForstG 1975 und § 73 Abs 2 ForstG 1975 im Hinblick auf Art 6 MRK, Art 1 Abs 1 erstes MRKZP und Art 5 StGG (Hinweis VfSlg 11500/19... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Forstbehörde ist zur Entscheidung über eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder einen Schuldtilgungseinwand aus dem Titel der materiellrechtlichen Aufrechnung, die sich auf eine formell nicht liquide G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine einseitige Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlichrechtlichen Anspruch setzt (anders als eine einverständliche Aufrechnung; Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der z... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage ni... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1379;ABGB §1380;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Vereinbarung, wonach sämtliche Genossenschaftsbeiträge durch die Einräumung von Bezugsrechten abgegolten sein sollen, handelt es sich gegebenenfalls um eine - je nach näherer Ausgestaltung Elemente der Schuldänderung (§ 1379 ABGB) und/oder des Vergleic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §73 Abs1;
Rechtssatz: Ob ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis vorliegt, ist an Hand der genehmigten Satzung zu prüfen, zu der als integrierender Bestandteil der Wegkosten (Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften) gehört. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:19860700... mehr lesen...
Am 24. September 1976 beschlossen die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die geplante Bringungsanlage "S" führen sollte, einstimmig die Bildung der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft, zu deren Obmann LI einhellig gewählt wurde. Zu den zahlreichen an diesem Projekt beteiligten Interessenten zählte auch der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ. n1 KG N mit 35 Anteilen. Mit Bescheid vom 4. November 1976 erteilte die ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer widersetzte sich dem auf § 69 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, gestützten Antrag, ihn als Eigentümer einer Waldparzelle im Ausmaß von 5,16 ha zu verhalten, der zu bildenden, in weiterer Folge mit X bezeichneten Bringungsgenossenschaft "Forststraße A" beizutreten, vor der Behörde erster Instanz; er erklärte, nicht bereit zu sein, Zahlungen zu leisten oder seine Wiesenparzellen abzutreten oder zur Verfügung zu stellen. Der von der Behörde erster Instanz ... mehr lesen...