TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 99/10/0194

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des JS in St. Margarethen im Rosental, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Juli 1999, Zl. Agrar-11- 506/2/1999, betreffend Vorschreibung ausständiger Beitragsleistungen an eine forstliche Bringungsgenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann I, St. Margarethen im Rosental), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. März 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH), die rückständige Beitragsleistung des Beschwerdeführers in Höhe von S 7.980,-- bescheidmäßig vorzuschreiben. Gleichzeitig wurden u. a. die Niederschrift über eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 1998, eine Abschrift des Verrechnungskontos, demzufolge für den Beschwerdeführer ein Betrag von S 7.980,-- ausständig ist, eine "Erklärung der Beitragsverrechnung" betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer vorgelegt.

Einer Ladung der BH zur Erörterung der Angelegenheit leistete der Beschwerdeführer mit der Begründung keine Folge, er habe die Erfahrung gemacht, dass "mündliche Verhandlungen und Versprechen nicht eingehalten" bzw. nicht gelten würden. Deshalb wünsche er auch an dieser Verhandlung nicht teilzunehmen, sondern "die ganze Sache schriftlich abzuwickeln". Er wolle aber einige seiner Forderungen, Unklarheiten und Kritikpunkte anführen, u.a., dass die Berechnung der Vorschreibung auf falscher Grundlage (satzungswidrig) erfolgt sei, dass die schriftlich eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers in der Vollversammlung vom 30. Jänner 1998 nicht behandelt worden seien, dass die Niederschrift über diese Vollversammlung sowohl formell als auch inhaltlich unvollständig sei, dass mit Heizöl gefahren worden sei, dass Lieferscheine nicht gegengezeichnet worden seien, dass Fahrerstunden durch den Obmann der mitbeteiligten Partei für drei Lkw gleichzeitig verrechnet worden seien und dass offen sei, wer die nicht genehmigte Verbindung zwischen Schwarzgupf Ost und Schwarzgupf West finanziert habe.

In einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 1998 präzisierte der Beschwerdeführer, die Robot (laufende Wegerhaltungsarbeiten) sei nicht nach dem in der Satzung festgelegten Aufteilungsschlüssel berechnet worden, sondern nach einem neuen Modus, der weder die Zustimmung des Beschwerdeführers, noch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gefunden habe. Die erwähnte Verbindungsstraße zwischen Schwarzgupf Ost und Schwarzgupf West sei ohne behördliche Genehmigung errichtet worden, sie sei aber über die Wegeförderung und die Anteile der Mitglieder abgerechnet worden. Entlang der Forststraße seien auf dem Grundbesitz des Beschwerdeführers unnötige Schlägerungen von Fichten vorgenommen worden. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche seien beim Bezirksgericht F. geltend gemacht worden und müssten im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.

Mit Bescheid der BH vom 5. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 ForstG 1975 verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die ausständige Beitragsleistung in der Höhe von S 7.980,-- binnen zwei Wochen zu entrichten. Begründend wurde - nach Wiedergabe der "Erklärung der Beitragsverrechnung" sowie des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens - im Wesentlichen ausgeführt, aus § 5 der genehmigten Satzung ergebe sich, dass die Beiträge der Genossenschafter aus Geldbeträgen, Sach- und Arbeitsleistungen bestehen könnten, wobei Sach- und Arbeitsleistungen zum Zwecke ihrer Wertung gegenüber Geldleistungen in Geld umzurechnen seien. Ab 1986 seien an der gegenständlichen Forststraße laufend Wegerhaltungsarbeiten durchzuführen gewesen, an denen sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt habe. Dadurch sei sein Konto entsprechend belastet worden. Der Stundensatz sei für die Jahre 1986 bis 1992 mit S 50,-- , ab 1992 mit S 60,-- festgesetzt gewesen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei an der Trasse I der Bringungsanlage mit 30 ha und an der Trasse II mit 12,6 ha beanteilt. Die Überprüfung der Kontenaufstellung anhand der Belege habe unter Berücksichtigung der Gutschriften sowie der Belastungen für nicht erbrachte Robotleistungen einen Soll-Stand von S 7.980,-- ergeben, der im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor ausständig sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und rügte, die Erstbehörde habe es trotz seines Vorbringens unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Juli 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei die Aufgabe der Forstbehörde, zu überprüfen, ob es sich im Gegenstande um nicht bezahlte Beiträge eines Genossenschaftsmitgliedes handle bzw. ob die Höhe der rückständigen Beiträge der Sachlage entspreche. Den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich in Ansehung des Beschwerdeführers bis zum Jahre 1998 Belastungen von S 166.540,-- ergeben hätten, denen eine Gutschrift von S 158.470,-- gegenüberstehe. Der Differenzbetrag mache S 7.980,-- aus. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Arbeitsleistungen entsprechend den satzungsgemäß dafür beschlossenen Entschädigungen gutgeschrieben worden seien (Schlägerung, Hand- und Traktorstunden etc.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen (seine Anträge zur Vollversammlung seien nicht behandelt, genossenschaftseigene Maschinen mit Heizöl betrieben, Leistungen ohne gegengezeichnete Lieferscheine verrechnet, die erwähnte Verbindungsstraße ohne behördliche Genehmigung errichtet und Fichten auf seinem Grundbesitz entlang der Forststraße unnötigerweise geschlägert und ihm solcher Art ein Schaden zugefügt worden) könnten im vorliegenden Verfahren gemäß § 73 Abs. 2 ForstG nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch frei, entsprechende Probleme bzw. Streitfälle an die Aufsichtsbehörde heranzutragen; darüber würde in einem gesonderten Verfahren nach § 73 Abs. 1 ForstG abgesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte; die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 ForstG obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde, diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden.

Gemäß § 73 Abs. 2 ForstG hat die Behörde auf Antrag der Genossenschaft rückständige Genossenschaftsbeiträge dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken.

Gemäß § 72 Abs. 1 ForstG sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist.

§ 16 Abs. 1 der Satzung der mitbeteiligten Partei bestimmt, dass die Beiträge für den Bau der Anlage und die jährlichen Beiträge für die Erhaltung der Anlagen in Anteilen der Gesamtleistung festgesetzt werden. Die Anteile sind in der Beitrittserklärung ausgewiesen.

Die Leistungen der Mitglieder können gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in Geldbeträgen, Sach- oder Arbeitsleistungen bestehen, wobei Sach- und Arbeitsleistungen zum Zwecke ihrer Wertung gegenüber Geldleistungen in Geld umzurechnen sind.

Der "Erklärung der Beitragsverrechnung" zufolge entfallen auf den Beschwerdeführer 42,6 Beitragsanteile; dies kommt im Übrigen auch aus der Anwesenheitsliste zur Vollversammlung vom 30. Jänner 1998 zum Ausdruck (vgl. § 70 Abs. 3 ForstG).

Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer, der sich im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Beitragsleistungen verletzt erachtet, im Verwaltungsverfahren ebenso wenig entgegengetreten, wie der ziffernmäßig bestimmten Höhe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen. Auch in der vorliegenden Beschwerde hat er erklärt, es werde zugestanden, dass der angefochtene Bescheid dann, wenn man die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen berücksichtigt, "nachvollziehbar" sei.

Zur Begründung seines Standpunktes, die in Rede stehende Beitragsleistung werde ihm zu Unrecht abverlangt, hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vielmehr auf die Behauptung beschränkt, die Vorschreibung sei auf falscher, weil satzungswidriger Grundlage erfolgt, ohne freilich konkret darzulegen, welche von der mitbeteiligten Partei ihrer Berechnung zugrunde gelegte Annahme aus welchen Gründen unzutreffend sei bzw. in der Satzung keine Deckung finde. Erst in der vorliegenden Beschwerde legt er dar, ihm sei anlässlich der Gründung der Bringungsgenossenschaft versprochen worden, dass er künftig von allen Erhaltungskosten und Robotleistungen frei sein werde.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem - erstmals in der Beschwerde erhobenen - Vorbringen unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot fällt, hat er es unterlassen, konkret darzulegen, dass ihm die behauptete Befreiung von den Erhaltungskosten bzw. Arbeitsleistungen nicht nur "versprochen" worden, sondern auch zum Inhalt einer Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei geworden sei, durch die die Beitragsleistung des Beschwerdeführers abweichend von den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 der Satzung geregelt worden sei. Statt eine entsprechende Vereinbarung vorzulegen, hat der Beschwerdeführer lediglich auf eine der vorliegenden Beschwerde angeschlossene Beitrittserklärung verwiesen, die wohl den - wenngleich durchgestrichenen - Vermerk "Sondervereinbarung" trägt, der aber keine - wie ausgeführt - abweichende Vereinbarung zu entnehmen ist.

Hat der Beschwerdeführer, obwohl ihm dies im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht oblegen wäre, solcher Art aber im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass für ihn - im Gegensatz zur Auffassung der mitbeteiligten Partei - in Ansehung der für die Erhaltung der Anlagen zu leistenden Beiträge spezielle Bestimmungen bestehen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - ohne über die Beurteilung der ihr vorgelegten Unterlagen hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen - davon ausgegangen ist, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers bemesse sich nach dem auch für die übrigen Genossenschaftsmitglieder geltenden Bestimmungen. Bei diesem Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die von der mitbeteiligten Partei der Behörde vorgelegte "Vereinbarung" vom Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - "niemals unterschrieben" worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte ihn im Sinne des § 13a AVG zu einer Präzisierung seiner Einwendungen anzuleiten gehabt, ist ihm zu entgegnen, dass § 13a AVG die Behörde nach ständiger hg. Judikatur nicht verpflichtet, die Parteien des Verfahrens zu unterweisen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hätten, um den von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 363 referierte hg. Judikatur).

Schließlich ist auch dem - nicht näher begründeten - Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit Fragen der Verjährung nicht beschäftigt, zu erwidern, dass die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften einen Untergang der Beitragsverpflichtung der Genossenschaftsmitglieder durch Zeitablauf nicht vorsehen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 Wien, am 25. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100194.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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