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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1379;Rechtssatz
Bei einer Vereinbarung, wonach sämtliche Genossenschaftsbeiträge durch die Einräumung von Bezugsrechten abgegolten sein sollen, handelt es sich gegebenenfalls um eine - je nach näherer Ausgestaltung Elemente der Schuldänderung (§ 1379 ABGB) und/oder des Vergleiches (
§ 1380 ABGB) beinhaltende - Vereinbarung, die sich auf die Genossenschaftsbeiträge dem Grunde nach bezieht und deren rechtliches Schicksal regelt. Streitigkeiten über wirksames Zustandekommen und Erfüllung einer solchen Vereinbarung sind Streitigkeiten, für die - im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistung des Genossenschaftsbeitrages - das Genossenschaftsverhältnis bestimmend ist und die daher Gegenstand des Verfahrens über die Vorschreibung von Genossenschaftsbeiträgen iSd § 73 Abs 2 ForstG 1975 sind. Die Behörde kann daher eine Auseinandersetzung mit dieser Vereinbarung nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich um eine zivilrechtliche Gegenforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011