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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insofern jenem, der mit E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064, entschieden wurde, als der Beschwerdeführer ebenso wie in dem diesem E zu Grunde liegenden Fall (lediglich) geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane beanstandet und bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat, dieses abzustellen. Er hat bei der Behörde aber weder Abhilfe gegen eine von der Genossenschaft ihm gegenüber konkret erhobene Forderung gesucht, noch einen konkreten Anspruch gegen die Genossenschaft geltend gemacht. Daher hat er nicht die Entscheidung eines Streitfalles im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz beantragt, sondern ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde verlangt. Auf die Ausübung der verlangten aufsichtsbehördlichen Befugnisse kam dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsanspruch zu. Durch die Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde wurde er daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100094.X02Im RIS seit
01.08.2005