RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Rechtssatz

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insofern jenem, der mit E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064, entschieden wurde, als der Beschwerdeführer ebenso wie in dem diesem E zu Grunde liegenden Fall (lediglich) geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane beanstandet und bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat, dieses abzustellen. Er hat bei der Behörde aber weder Abhilfe gegen eine von der Genossenschaft ihm gegenüber konkret erhobene Forderung gesucht, noch einen konkreten Anspruch gegen die Genossenschaft geltend gemacht. Daher hat er nicht die Entscheidung eines Streitfalles im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz beantragt, sondern ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde verlangt. Auf die Ausübung der verlangten aufsichtsbehördlichen Befugnisse kam dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsanspruch zu. Durch die Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde wurde er daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100094.X02

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten