TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/24 95/10/0075

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §71 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Sch in St. Margarethen im Rosental, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und Dr. Roland Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. August 1994, Zl. 18.244/02-IA8/94, betreffend Entscheidung von Streitigkeiten nach § 73 Abs. 1 ForstG (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgenossenschaft "S", vertreten durch den Obmann I, 9173 St. Margarethen im Rosental), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 ForstG, diese möge einen Bescheid folgenden Inhaltes erlassen:

"1. Die Bringungsgenossenschaft S. ist verpflichtet, bis zur Errichtung von Weiderosten im Bereich, in dem die Bringungsanlage das Anwesen Sch. durchschneidet, die Errichtung einer zweckentsprechenden Anzahl von Weidegattern durch den Antragsteller zu dulden, wobei die Weidegatter von den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft nach dem Öffnen jeweils wieder zu schließen sind;

2. Die Bringungsgenossenschaft ist in Entsprechung des Beschlusses der Vollversammlung vom 1. März 1985 verpflichtet, Weideroste in entsprechender Anzahl zu errichten oder die Errichtung von Weiderosten im Bereich, in dem die Bringungsanlage das Anwesen Sch. durchschneidet, im Wege der Ersatzvornahme durch den Antragsteller gegen Kostenersatz durch die Bringungsgenossenschaft zu dulden; in eventu

die Bringungsgenossenschaft ist verpflichtet, dem Antragsteller den ihm durch die infolge der Nichterrichtung von Weiderosten und des Verbotes der Aufstellung von Weidegittern erzwungenen Einstellung der Weidewirtschaft entstehenden Schaden zu ersetzen."

Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der Bringungsgenossenschaft. Die Bringungsanlage durchschneide seine Grünlandflächen. Um ein Entweichen des Weideviehs zu verhindern, habe der Beschwerdeführer Zäune bzw. Gatter quer über die Forststraße errichtet. Die Gatter würden von den Benützern der Bringungsanlage immer wieder offengelassen, weshalb sein Vieh entweichen könne. Er habe daher am 1. März 1985 bei der Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft den Antrag gestellt, Schwedengatter (eingebaute Lattenroste) zu errichten, weil durch das Offenlassen des Zaunes seine Weidebewirtschaftung stark behindert sei und er dauernd das Vieh hüten oder suchen müsse. Diesem Antrag sei "allgemein zugestimmt" worden. In der Folge seien Weideroste nicht errichtet worden. Mit Schreiben des Obmannes vom 20. Mai 1985 und mit Beschluß des Vorstandes der Bringungsgenossenschaft vom 4. Oktober 1985 sei ein Verbot der Errichtung von Weidegittern durch den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Am 13. Juli 1987 sei der Beschwerdeführer vom Obmann aufgefordert worden, den über die Straße gespannten Weidezaun zu entfernen. Danach sei der Weidedraht von Unbekannten durchtrennt und beseitigt worden. Im Zuge des über eine Beschwerde nach § 73 ForstG geführten Verfahrens sei festgehalten worden, daß der Beschluß der Vollversammlung vom 1. März 1985, wonach der Errichtung von Weiderosten allgemein zugestimmt werde, dem Anliegen des Beschwerdeführers entspreche. Dieser Beschluß müsse weiter erörtert und darüber konkret entschieden werden. Festlegungen des Vorstandes, wonach die Errichtung von Weidegittern generell nicht gestattet sei, seien unbeachtlich. Am 24. November 1987 habe die BH der Bringungsgenossenschaft den Auftrag erteilt, über die Frage von Schwedengattern in der Vollversammlung entsprechende Beschlüsse zu fassen. Daraufhin sei am 15. Jänner 1988 beschlossen worden, daß derzeit keine Möglichkeit der Finanzierung von Weiderosten bestehe und die Angelegenheit zurückzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin wiederholt den Antrag gestellt, Weideroste zu errichten, und darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm errichteten Weidegatter durch die Benützer der Weganlage wieder geschlossen werden müßten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung von Weiderosten werde nicht behandelt und es würden die Weidegatter nach wie vor offengelassen. Mit Schreiben des Vorstandes vom 7. Februar 1993 sei neuerlich mitgeteilt worden, daß die Errichtung von Weidegittern(-rosten) generell nicht gestattet werde. Der Beschwerdeführer wäre wegen der Nichterrichtung von Weiderosten und wegen des Verbotes der Errichtung von Weidezäunen gezwungen, die Beweidung seiner Grünlandflächen einzustellen. In diesem Fall wäre die Bringungsgenossenschaft verpflichtet, ihm den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 15. September 1993 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde dargelegt, gemäß § 73 Abs. 1 ForstG und nach §§ 18 und 20 Abs. 1 der Satzung der Bringungsgenossenschaft sei zu prüfen, ob ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis vorliege bzw. ob die Bringungsgenossenschaft Beschlüsse gefaßt oder Verfügungen getroffen habe, die gesetz- oder satzungswidrig seien. § 4 der Satzung bestimme, daß die Genossenschaftsmitglieder berechtigt seien, ihre Forstprodukte auf dem Forstweg zu befördern und darüber hinaus landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel zu befördern und überhaupt auf dem Forstweg zu gehen und zu fahren. Danach sei grundsätzlich für sämtliche Genossenschaftsmitglieder das freie, ungehinderte und sichere Befahren der Forststraße zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer könne sich daher im Hinblick auf die von der Bringungsanlage betroffenen Grundstücke nicht auf die uneingeschränkte Ausübung seines Eigentumsrechts gegenüber der Bringungsgenossenschaft bzw. gegenüber einzelnen Mitgliedern berufen. Die Frage der Errichtung von Weidegattern und Zäunen über Bringungsanlagen stehe im Zusammenhang mit der auf der Bringungsanlage zu gewährleistenden Verkehrssicherheit. Entsprechende Vorkehrungen seien dem Bereich der Erhaltungsarbeiten zuzuordnen, wobei für die Festlegung von Zahl, Art, Form und Ort derartiger Vorrichtungen unter Zutreffen der Voraussetzungen des § 10 lit. a der Satzung ein entsprechender Vollversammlungsbeschluß herbeizuführen sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte bescheidmäßige Erledigung stelle eine inhaltliche Vorschreibung durch die Behörde dar, die im Forstgesetz, in der Satzung und in sonstigen Vorschriften keine Deckung finde. Es sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, in das genossenschaftliche Leben selbst einzugreifen und Gestaltungsmaßnahmen zu setzen. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers, in den vorliegenden Fragen im Wege einer klaren Antragstellung an die Vollversammlung entsprechende Beschlüsse herbeizuführen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde mit der Maßgabe folgender Ergänzung ab:

"Das Schreiben der Bringungsgenossenschaft S. vom 7. Februar 1993, wonach die Errichtung von Weidegittern(-rosten) generell nicht gestattet wird, ist insoferne unbeachtlich, als es dem Beschluß der Vollversammlung vom 1. März 1985, mit dem die Errichtung von Weiderosten prinzipiell befürwortet wird, entgegensteht."

Begründend legte die belangte Behörde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang dar, die vom Beschwerdeführer angestrebte bescheidmäßige Vorschreibung sei nicht möglich. Beim Vollversammlungsbeschluß vom 1. März 1985 handle es sich um einen "generellen" Beschluß, dessen Nichtumsetzung weder gesetz- noch satzungswidrig sei. Es bestehe keine satzungsmäßige Verpflichtung, Maßnahmen betreffend das weidende Vieh eines Genossenschaftsmitgliedes zu treffen. Der Ausspruch, wonach das Schreiben des Vorstandes der Bringungsgenossenschaft vom 7. Februar 1993 unbeachtlich sei, gründe sich auf § 10 der Satzung, wonach die Beschlußfassung über die Vornahme von Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten der Vollversammlung (und nicht dem Vorstand) vorbehalten sei. Der Wortlaut des Schreibens sei so undeutlich, daß nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß dieses Schreiben dem Vollversammlungsbeschluß vom 1. März 1985 entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2008/94, abgelehnt wurde. Nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde macht im wesentlichen geltend, es liege eine Streitigkeit zwischen der Bringungsgenossenschaft und einem Mitglied vor, in dem die Behörde eine Sachentscheidung zu treffen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 73 Abs. 1 ForstG obliegt die Aufsicht über die Bringungsgenossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag der Genossenschaft rückständige Genossenschaftsbeiträge mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer strebt dem Inhalt seiner Anträge nach kein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 letzter Satz (Behebung von gesetz- und satzungswidrigen Beschlüssen und Verfügungen bzw. Veranlassen, daß bestimmte Maßnahmen rückgängig gemacht werden) an; vielmehr zielen seine Anträge auf eine bescheidmäßige Verpflichtung der Bringungsgenossenschaft zu bestimmten Leistungen bzw. Duldungen sowie auf eine Feststellung der Schadenersatzpflicht ab. Ob § 73 Abs. 1 ForstG die Aufsichtsbehörde inhaltlich zu einem solchen Vorgehen ermächtigt, kann jedoch auf sich beruhen; denn es liegt im Beschwerdefall kein in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallender "aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringender Streitfall der Mitglieder" vor.

Daß beim gegebenen Sachverhalt kein Fall der Aufsicht im engeren Sinn (§ 73 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz) vorliegt, ist nicht strittig. Es handelt sich aber auch nicht um einen "aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfall" im Sinne des § 73 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz ForstG, den die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hätte.

Die zuletzt zitierte Vorschrift begründet die Zuständigkeit der Forstbehörde zur Entscheidung über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Steitfälle der Mitglieder. Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach der zitierten Vorschrift nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Genossenschaftsverhältnis haben; denn nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift sind Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der Forstbehörde das Genossenschaftsverhältnis und die darin begründeten Rechte und Pflichten der Genossenschaft bzw. der Genossenschafter und nicht allein die Eigenschaft der Streitteile als Genossenschafter bzw. Genossenschaft. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt vor, wenn dieses für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch ihren Mitgliedern, die nicht die im Genossenschaftsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten, sondern Angelegenheiten betreffen, die sich auch in bezug auf Personen ergeben könnten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist die Forstbehörde auf Grund ihrer durch § 73 Abs. 1 (und 2) ForstG begründeten Zuständigkeit nicht berufen (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0079, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0068).

Legt man diesen Maßstab an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an, liegt kein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft vor. Weder der V. Abschnitt des ForstG noch die Satzung der Bringungsgenossenschaft begründen eine Verpflichtung der Genossenschaft, die Errichtung von Weidegattern zu dulden (Punkt 1 des Antrages), auf ihre Kosten Weideroste einzubauen (Punkt 2 des Antrages) oder dem Beschwerdeführer Schadenersatz für Bewirtschaftungserschwernisse zu leisten (Eventualantrag). Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen somit nicht um solche, für die das Genossenschaftsverhältnis dem Grunde nach bestimmend ist. Das Gesetz setzt nicht voraus, daß die Bringungsanlage auf oder an Grundflächen liegt, die im Eigentum der Mitglieder stehen. Allfällige Ansprüche, die sich aus der Benutzung von im Bereich der Bringungsanlage gelegenen Grundflächen für Weidezwecke ergeben könnten, würden gegebenenfalls auch jedem Dritten zustehen, der der Genossenschaft nicht angehört.

An diesem Ergebnis kann auch die Berufung auf den Vollversammlungsbeschluß vom 1. März 1985 nichts ändern. Abgesehen davon, daß dieser - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage lediglich die "allgemeine Zustimmung zur Errichtung von Weiderosten" zum Ausdruck bringende - Beschluß in Ansehung von Anzahl, Lage, Art und Kostentragung keinen bestimmbaren Inhalt hatte, kommt es in der Frage, ob ein aus einem solchen Beschluß abgeleiteter Anspruch dem Genossenschaftsverhältnis zuzuordnen ist, nicht allein auf die Tatsache der Beschlußfassung an. Vielmehr ist entscheidend, ob der betreffende Anspruch seiner Art nach dem Genossenschaftsverhältnis entstammt; dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid beruht somit im Ergebnis zu Recht auf der Auffassung, es fehle die Berechtigung der Behörde zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche. Daß der Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, verletzt den Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht in Rechten; denn es ergibt sich - jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung - zweifelsfrei, daß der bescheidmäßige Abspruch nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche der Sache nach, sondern die Berechtigung der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung betrifft.

Dadurch, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein Schreiben der Bringungsgenossenschaft für "unbeachtlich" erklärt wird, wird der Beschwerdeführer, für dessen Standpunkt aus dem erwähnten Schreiben nichts gewonnen werden kann, nicht in Rechten verletzt; die Beschwerde macht im erwähnten Zusammenhang auch keine Rechtswidrigkeit geltend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100075.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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