TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/4 2005/10/0094

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des JS in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10. Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. April 2005, Zl. -11-FOB-122/1-2005, betreffend Aufsicht über eine Bringungsgenossenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. April 2005 der Antrag des Beschwerdeführers, Satzungswidrigkeiten der Bringungsgenossenschaft "S" zu überprüfen und abzustellen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beantragt, folgende Satzungswidrigkeiten zu überprüfen und abzustellen:

"Vollversammlung alle zwei Jahre", "Änderung des Aufteilungsschlüssels", "Nichtbehandlung von Anträgen an die Vollversammlung", "unrichtige Protokollführung". Der Beschwerdeführer habe sich, ebenso wie im Verfahren, das zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064, geführt habe, darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit des Zustandekommens von Beschlüssen der Vollversammlung zu behaupten, ohne sich gegen ihn konkret erhobene Forderungen zu wenden. Auf die Ausübung der solcherart beantragten aufsichtsbehördlichen Befugnisse stehe dem Beschwerdeführer allerdings kein Rechtsanspruch zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 73 Abs. 1 Forstgesetz obliegt der Behörde die Aufsicht über die Genossenschaft; sie hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

Das Gesetz betraut, wie im zitierten Erkenntnis vom 18. Mai 2004 dargelegt, die Forstbehörde einerseits mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, andererseits mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein "Streitfall" im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz vorliegt, besteht ein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass der Streitfall durch die Behörde entschieden wird. Soweit ein Genossenschaftsmitglied jedoch (bloß) verlangt, die Behörde wolle von ihren aufsichtsbehördlichen Befugnissen Gebrauch machen, besteht kein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass die Behörde von diesen Befugnissen auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 18. Mai 2004).

Der Beschwerdeführer meint, alle seine Anträge resultierten aus Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, weil ihm dieses den Anspruch darauf einräume, dass die Genossenschaft ihre Satzung einhalte; durch den Umstand, dass die Vollversammlung nur alle zwei Jahre und nicht jährlich stattfinde, durch die Nichtbehandlung seiner Anträge in der Vollversammlung, durch die gegen seinen Willen erfolgte Änderung des Aufteilungsschlüssels für Beitragsleistungen und durch die Nichtprotokollierung seiner in der Vollversammlung gestellten Anträge werde er somit in seinen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Rechten verletzt. Weiters werde ihm durch die Nichterlassung von aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheiden der Rechtsweg abgeschnitten.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insofern jenem, der mit dem zitierten Erkenntnis vom 18. Mai 2004 entschieden wurde, als der Beschwerdeführer ebenso wie in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall (lediglich) geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane beanstandet und bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat, dieses abzustellen. Er hat bei der Behörde aber weder Abhilfe gegen eine von der Genossenschaft ihm gegenüber konkret erhobene Forderung gesucht, noch einen konkreten Anspruch gegen die Genossenschaft geltend gemacht. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat er daher nicht die Entscheidung eines Streitfalles im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz beantragt, sondern ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde verlangt.

Auf die Ausübung der verlangten aufsichtsbehördlichen Befugnisse kam dem Beschwerdeführer jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsanspruch zu. Durch die Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde wurde er daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2005

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100094.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten