RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0079

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine einseitige Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlichrechtlichen Anspruch setzt (anders als eine einverständliche Aufrechnung; Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd § 1438, 1439 ABGB voraus. Eine zivilrechtliche Gegenforderung kann daher - sei es durch im Prozeß (hier Verwaltungsverfahren) erhobene Aufrechnungseinrede, sei es durch (materiellrechtlichen) Schuldtilgungseinwand - nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist (Hinweis E 26.4.1994, 93/08/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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