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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Eine einseitige Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlichrechtlichen Anspruch setzt (anders als eine einverständliche Aufrechnung; Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd § 1438, 1439 ABGB voraus. Eine zivilrechtliche Gegenforderung kann daher - sei es durch im Prozeß (hier Verwaltungsverfahren) erhobene Aufrechnungseinrede, sei es durch (materiellrechtlichen) Schuldtilgungseinwand - nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist (Hinweis E 26.4.1994, 93/08/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011