RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0079

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Genossenschaftsverhältnis haben; denn nach Wortlaut und Zweck des § 73 Abs 1 ForstG 1975 sind Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der Forstbehörde das Genossenschaftsverhältnis und die darin begründeten Rechte und Pflichten der Genossenschaft bzw der Genossenschafter und nicht allein die Eigenschaft der Streitteile als Genossenschafter bzw Genossenschaft. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048; bei entsprechender Rechtslage). Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, die nicht die im Genossenschaftsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten, sondern Angelegenheiten betreffen, die ebenso Gegenstand eines Vertrages zwischen der Genossenschaft und einem Nichtmitglied sein könnten, ist die Forstbehörde auf Grund ihrer durch § 73 Abs 1 ForstG 1975 und § 73 Abs 2 ForstG 1975 begründeten Zuständigkeit nicht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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