RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §71 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz setzt nicht voraus, daß die Bringungsanlage auf oder an Grundflächen liegt, die im Eigentum der Mitglieder stehen. Allfällige Ansprüche, die sich aus der Benutzung von im Bereich der Bringungsanlage gelegenen Grundflächen für Weidezwecke ergeben könnten, würden gegebenenfalls auch jedem Dritten zustehen, der der Genossenschaft nicht angehört (hier: weder das ForstG noch die Satzung der Bringungsgenossenschaft begründen eine Verpflichtung der Genossenschaft, die Errichtung von Weidegattern zu dulden, auf ihre Kosten Weideroste einzubauen oder Schadenersatz für Bewirtschaftunserschwernisse zu leisten, daher kein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100075.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten