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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §68 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz setzt nicht voraus, daß die Bringungsanlage auf oder an Grundflächen liegt, die im Eigentum der Mitglieder stehen. Allfällige Ansprüche, die sich aus der Benutzung von im Bereich der Bringungsanlage gelegenen Grundflächen für Weidezwecke ergeben könnten, würden gegebenenfalls auch jedem Dritten zustehen, der der Genossenschaft nicht angehört (hier: weder das ForstG noch die Satzung der Bringungsgenossenschaft begründen eine Verpflichtung der Genossenschaft, die Errichtung von Weidegattern zu dulden, auf ihre Kosten Weideroste einzubauen oder Schadenersatz für Bewirtschaftunserschwernisse zu leisten, daher kein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100075.X02Im RIS seit
20.11.2000