§ 73 ForstG Aufsicht

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht
    1. 1.Ziffer einsberechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach Paragraph 70 a, Absatz 2, erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzutreiben.
  4. (4)Absatz 4Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.
  6. (6)Absatz 6Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Absatz 7, jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.
  7. (7)Absatz 7Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder
    2. 2.Ziffer 2an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.
  8. (8)Absatz 8Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Absatz 4, wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  9. (9)Absatz 9Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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