TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/9 95/10/0068

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §71;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) der M und

2.) des E, beide in B, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Februar 1995, Zl. Agrar11-916/1/94, betreffend Vorschreibung von Wegebenützungsgebühren nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft Forststraße M, vertreten durch den Obmann V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der mP vor, wonach für die über die forstwirtschaftliche Benützung hinausgehende Beanspruchung des Forstweges der mP, insbesondere für Hütten, die nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden, ein jährlicher Beitrag von S 3.000,-- zu entrichten sei. Laut Aussage der mP seien die Beschwerdeführer gemeinsame Eigentümer der Hütte auf dem Grundstück Nr. 571, KG K., die nicht ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werde. Für diesen Fall gelte der von der Vollversammlung gefaßte Beschluß. Trotz Aufforderung durch die mP und durch die Behörde hätten die Beschwerdeführer den offenen Beitrag bisher nicht geleistet, weshalb spruchgemäß vorzugehen gewesen sei.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Sie brachten vor, bei den ihnen zur Entrichtung vorgeschriebenen Beträgen handle es sich nicht um rückständige Genossenschaftsbeiträge, weshalb der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei. Weiters hätten sich seit Genehmigung der Satzung die Verhältnisse nicht geändert; eine Änderung des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder könne nicht stattfinden. Überdies sei den Beschwerdeführern weder die Ladung zur Vollversammlung zugestellt noch jemals Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme gegeben worden. Das Verfahren sei daher mangelhaft.

Mit Bescheid vom 1. August 1994 wies die BH die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 16. Juli 1993 ab und erstreckte gleichzeitig die Zahlungsfrist bis 15. August 1994.

In der Begründung wird ausgeführt, die in der Vorstellung vorgebrachten Äußerungen seien durch die mP widerlegt worden. So habe die mP eine Bestätigung über die Zustellung der Tagesordnung mit der Einladung zur Vollversammlung an die Beschwerdeführer vorgelegt. Von der mP sei nicht eine Änderung des Maßstabes für die Aufteilung beschlossen worden, sondern lediglich in Anwendung des § 16 Abs. 2 der Satzung eine Sonderbenützungsgebühr vorgeschrieben worden. Da die Satzung auch in diesen Fällen von Beiträgen spreche, seien im § 73 ForstG nicht nur die üblichen Beiträge, sondern auch diese Sondernutzungsbeiträge erfaßt. Unter außerordentlicher Inanspruchnahme der Forststraße im Sinne des § 16 Abs. 2 der Satzung sei eine Wegbenützung zu verstehen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung stehe. Das Hüttenobjekt der Beschwerdeführer befinde sich auf einem Grundstück, welches nicht in die Genossenschaft einbezogen sei. Wenn die Forststraße zur Bewirtschaftung dieses Objektes verwendet werde, handle es sich schon aus diesem Grund um eine Sondernutzung. Zusätzlich sei durch übereinstimmende Zeugenaussagen nachgewiesen, daß das Hüttenobjekt nicht nur der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern auch der Vermietung und Unterbringung von Gästen diene.

Die Beschwerdeführer beriefen. Außer ihren bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BH erhobenen Einwänden brachten sie auch vor, die BH sei zur Erlassung des bekämpften Bescheides auch deswegen nicht zuständig gewesen, weil es sich bei der mP um eine mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 6. März 1991 gebildete Bringungsgemeinschaft nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz handle.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig ergänzte sie den Bescheid der BH insofern, als der Geldbetrag von S 3.000,-- zur "ungeteilten Hand" von den Beschwerdeführern zu tragen ist.

In der Begründung wird ausgeführt, aus den Aktenunterlagen ergebe sich, daß es sich bei der mP um eine durch freie Übereinkunft aller Beteiligten am 6. April 1989 gebildete Bringungsgenossenschaft handle. Die Satzung dieser Bringungsgenossenschaft sei mit Bescheid der Forstbehörde (BH) vom 23. November 1989 genehmigt worden. Im Spruch dieses Bescheides seien die Mitglieder dieser Bringungsgenossenschaft dargestellt. U.a. schienen die Beschwerdeführer mit drei Anteilen als Mitglieder dieser Bringungsgenossenschaft auf.

Nach § 16 Abs. 2 der erwähnten Satzung sei für außerordentliche Inanspruchnahme des Weges durch einzelne Mitglieder oder Nichtmitglieder ein besonderer Beitrag zu leisten, ohne daß deswegen der laufende Erhaltungsbeitrag berührt werde. Die Höhe dieses besonderen Beitrages bestimme fallweise die Vollversammlung. In der Vollversammlung der mP vom 20. März 1993 sei einstimmig beschlossen worden, daß pro Hütte, die nicht landwirtschaftlich genutzt werde, ein jährlicher Betrag von S 3.000,-- zu verlangen sei. Des weiteren seien die betroffenen Hütten angeführt; in der Aufzählung scheine auch die Hütte der Beschwerdeführer auf.

Da ein einstimmiger Genossenschaftsbeschluß vorliege, der im § 16 Abs. 2 der Satzung der mP seine Deckung finde, sei davon auszugehen, daß es sich bei dem den Beschwerdeführern zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag um einen rückständigen Genossenschaftsbeitrag handle. Dem § 73 ForstG sei nicht zu entnehmen, daß die rückständigen Genossenschaftsbeiträge sich ausschließlich auf Grundstücke beziehen müßten, die in die Genossenschaft einbezogen sind. Was die Grundinanspruchnahme bzw. die kostenlose Zurverfügungstellung des Grundes für den Bau der Forststraße betreffe, werde darauf verwiesen, daß laut aufliegender Vereinbarung sich die Betreiber dieser Forststraße gegenseitig ein unentgeltliches forstwirtschaftliches Bringungsrecht einräumten. In dieser Vereinbarung sei nicht festgehalten, daß die Benützung der Forststraße auch über die forstwirtschaftliche Nutzung hinaus unentgeltlich eingeräumt worden sei. Die mP sei daher berechtigt, für das über die forstwirtschaftliche Nutzung bzw. Bringung hinausgehende Befahren der Forststraße eine zusätzliche Leistung (Entgelt) zu verlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im wesentlichen ihr im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob ein von der Vollversammlung der mP festgesetzter Beitrag für die Benützung ihrer Forststraße ein rückständiger Genossenschaftsbeitrag ist. Es handelt sich um die Benützung der Forststraße durch die Beschwerdeführer für Zwecke einer Hütte auf einem Grundstück, das nicht in die Genossenschaft einbezogen ist.

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der mP.

Nach § 73 Abs. 2 ForstG hat die Behörde rückständige Genossenschaftsbeiträge auf Antrag der Genossenschaft mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.

Das ForstG definiert nicht, was unter Genossenschaftsbeiträgen zu verstehen ist. Der Inhalt dieses Begriffes ist daher aus dem Zusammenhang, in dem er sich findet, abzuleiten.

Die Bestimmungen über die bescheidmäßige Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge finden sich als Abs. 2 in dem die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften regelnden § 73 ForstG.

Nach § 73 Abs. 1 ForstG obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfällen der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen des V. Abschnittes des ForstG über die Bringung. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

§ 73 Abs. 1 ForstG enthält die grundsätzliche Begründung der aufsichtsbehördlichen Befugnisse. Die Abs. 2 und 3 sind besondere Ausprägungen dieser Aufsicht. Die Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge stellt einen besonderen Fall eines aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfalles dar.

§ 73 Abs. 1 erster Satz ForstG in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz leg. cit. begründet die Zuständigkeit der Forstbehörde zur Entscheidung über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfällen der Mitglieder einschließlich der Streitigkeiten über rückständige Genossenschaftsbeiträge. Es ist somit nicht zweifelhaft, daß Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge nach der zitierten Vorschrift von der Forstbehörde zu entscheiden sind. Hingegen erstreckt sich die Zuständigkeit der Forstbehörde nach den zitierten Vorschriften nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Genossenschaftsverhältnis haben; denn nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift sind Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der Forstbehörde das Genossenschaftsverhältnis und die darin begründeten Rechte und Pflichten der Genossenschafter bzw. der Genossenschaft und nicht allein die Eigenschaft der Streitteile als Genossenschafter bzw. Genossenschaft. Eine Streitigkeit aus den Genossenschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0079).

Von Genossenschaftsbeiträgen kann demnach nur dann die Rede sein, wenn es sich um Leistungen handelt, die ihren Grund im Genossenschaftsverhältnis haben.

Was unter dem Genossenschaftsverhältnis zu verstehen ist, ergibt sich aus dem mit "Genossenschaftsverhältnis" überschriebenen § 71 ForstG.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird derjenige, der in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigem Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.

Nach § 71 Abs. 2 ForstG können, wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

Nach Abs. 3 leg. cit. schließlich ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

§ 71 ForstG stellt auf die in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften ab. Diese sind ein wesentliches Element des Genossenschaftsverhältnisses. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgenossenschaft ist durch die in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke bestimmt. Nicht jeglicher Berührungspunkt zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Bringungsgenossenschaft gehört daher zum Genossenschaftsverhältnis, sondern nur jene Beziehungen, die aus der durch die einbezogenen Grundstücke bestimmten Zugehörigkeit zur Genossenschaft resultieren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1986, Zl. 86/07/0087, ausgesprochen hat, ist ein nicht in die Genossenschaft einbezogenes Grundstück nicht Gegenstand der Tätigkeit der Genossenschaft und nicht von ihrem satzungsmäßigen Zweck umfaßt. Ein Beitrag, der von einem Mitglied der Genossenschaft ausschließlich für die Benützung einer Forststraße für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogenen Grundstückes entrichtet werden soll, hat daher seinen Rechtsgrund nicht im Genossenschaftsverhältnis und stellt somit auch keinen rückständigen Genossenschaftsbeitrag dar.

§ 16 Abs. 2 der Satzung der mP ändert an diesem Ergebnis nichts, sondern bestätigt es vielmehr.

Nach dieser Satzungsbestimmung ist für außerordentliche Inanspruchnahme des Weges der mP durch einzelne Mitglieder oder Nichtmitglieder ein besonderer Beitrag zu leisten, ohne daß deswegen der laufende Erhaltungsbeitrag berührt wird. Die Höhe dieses besonderen Beitrages bestimmt fallweise die Vollversammlung.

Daß eine an die Genossenschaft zu erbringende Leistung in der Satzung geregelt ist, bewirkt für sich allein noch nicht, daß es sich dabei um eine Leistung aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. So sieht § 70 Abs. 2 ForstG zum Beispiel vor, daß die Satzung allenfalls auch Benützungskosten für Nichtmitglieder zu enthalten hat. Benützungskosten für Nichtmitglieder sind aber keine Leistungen aus dem Genossenschaftsverhältnis und damit auch keine Genossenschaftsbeiträge. Nur solche satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge, die sich auch nach dem ForstG als Genossenschaftsbeiträge darstellen, sind Genossenschaftsbeiträge.

Die Bestimmungen des ForstG über die Bringung wurden aus dem Forstrechtsbereinigungsgesetz übernommen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ForstG,

1266 Blg. XIII. GP. 103 f). Die Vorschriften des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes über die Bringungsgenossenschaften wiederum wurden im wesentlichen jenen der Wasserrechtsgenossenschaften nachgebildet (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Forstrechts-Bereinigungsgesetz, 451 Blg. IX. GP., 33 f).

Im Zusammenhang mit den Wassergenossenschaften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 95/07/0048, zur Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis zu sonstigen Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern auch den Aspekt in die Betrachtung einbezogen, ob es sich um eine Streitigkeit handelt, die sich auch in bezug auf eine Person ergeben könnte, die nicht Mitglied der Genossenschaft ist und in diesem Fall das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis verneint. Derselbe Aspekt wird in der Literatur zum Begriff der "Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" bei Agrargemeinschaften in die Überlegungen einbezogen (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 212 ff).

Überträgt man diesen Gedanken auf den Beschwerdefall, dann ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt, daß die Streitigkeit zwischen der mP und den Beschwerdeführern um den Beitrag für die außerordentliche Benutzung der Forststraße nicht im Genossenschaftsverhältnis wurzelt. Der Streit um einen Beitrag für die Benützung der Forststraße für Zwecke eines Grundstückes, das nicht in die Genossenschaft einbezogen ist, kann sich - wie § 16 Abs. 2 der Satzung zeigt - sowohl zwischen der Genossenschaft und einem Mitglied als auch zwischen der Genossenschaft und einem Nichtmitglied ergeben.

Der den Beschwerdeführern vorgeschriebene besondere Benützungsbeitrag nach § 16 Abs. 2 der Satzung der mP für die Benützung der Forststraße für nicht (ausschließlich) der Waldwirtschaft dienende Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogenen Grundstückes stellt keinen Genossenschaftsbeitrag dar.

Gegenteiliges ist auch nicht aus § 72 Abs. 1 ForstG abzuleiten. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

Demnach kann der Aufteilungsschlüssel für die Kosten der Genossenschaft durch die Satzung auch nach einem anderen Maßstab als der Größe der einzubeziehenden Grundflächen festgesetzt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, welche anderen Maßstäbe in der Satzung zulässigerweise vorgesehen werden können. Die Möglichkeit, in der Satzung einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Größe der einzubeziehenden Grundfläche vorzusehen, führt jedenfalls nicht dazu, daß Beiträge, die ausschließlich für die Benützung der Bringungsanlage für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogenen Grundstückes dienen, deswegen zu Genossenschaftsbeiträgen werden, weil sie in der Satzung vorgesehen sind. Dies widerspräche dem den Bestimmungen des ForstG über die Bringungsgenossenschaften zugrundeliegenden Grundsatz, daß sich das Genossenschaftsverhältnis nur auf jene Beziehungen zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft erstreckt, die einen Bezug zu den einbezogenen Liegenschaften haben. Im übrigen kann § 16 Abs. 2 der Satzung der mP auch nicht als von der Grundregelung des § 72 Abs. 1 ForstG - zulässigerweise - abweichende Festsetzung des Aufteilungsschlüssels angesehen werden, da ein solcher Aufteilungsschlüsssel stets einen Maßstab darstellen muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, Zl. 85/07/0267), während § 16 Abs. 2 der Satzung der mP die Festsetzung des "besonderen Beitrages" der Vollversammlung überläßt, ohne einen Maßstab hiefür anzugeben.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. An Beilagen war lediglich der angefochtene Bescheid vorzulegen. Stempelgebühren für weitere Beilagen konnten daher nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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