RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0233

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Versammlung der Genossenschafter einer Bringungsgenossenschaft wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Angebot einer bestimmten Firma zur Fertigstellung des betreffenden Weges "nach Begleichung des aushaftenden Rechnungsbetrages durch (den Beschwerdeführer)" anzunehmen. Dem genannten Beschluss mag zwar die Auffassung der Mehrheit der Genossenschafter zugrunde liegen, dass der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Beitrag bezahlen müsse, damit es zu einer Fertigstellung des Weges komme, allein dem in den Verwaltungsakten erliegenden Protokoll der Versammlung ist weder ein Antrag noch ein Beschluss zu entnehmen, der auch nur andeutungsweise die aushaftenden Genossenschaftsbeiträge des Beschwerdeführers noch das Pflichtverhältnis der Genossenschafter gegenüber der Genossenschaft betroffen hätte. Nach dem oben Gesagten vertrat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid (mit dem im Instanzenzug dem Beschwerdeführer über Antrag der Bringungsgenossenschaft gemäß § 73 Abs. 2 ForstG 1975 der rückständige Genossenschaftsbeitrag vorgeschrieben wurde) zu Unrecht die Auffassung, dass mit dem Beschluss gegenüber dem Beschwerdeführer ein bestimmter rückständiger Genossenschaftsbeitrag festgesetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100233.X01

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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