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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des S in St. Margarethen i.R., vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 2004, Zl. 11-FOB-122/1-2004, betreffend Devolutionsantrag in einer Forstrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag, satzungswidriges Verhalten der Weggenossenschaft "Schwarzgupf-Ost" zu überprüfen und abzustellen, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 2004 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Forstbehörde - Aufsichtsbehörde habe dem Beschwerdeführer bereits auf Grund seines Antrages vom 27. Jänner 2003 mitgeteilt, dass die von ihm in den letzten Jahren eingereichten diversen Beschwerden ordnungsgemäß geprüft worden seien, dass aber keine Gründe vorgefunden worden seien, die ein Einschreiten der Behörde notwendig gemacht hätten. Der nunmehrige Antrag vom 17. Februar 2003 decke sich vollinhaltlich mit jenem vom 27. Jänner 2003. Von einem überwiegenden Verschulden der angerufenen Forstbehörde - Aufsichtsbehörde könne daher nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Entscheidung durch die Oberbehörde über seinen als Mitglied der Weggenossenschaft "Schwarzgupf-Ost" an die Aufsichtsbehörde gestellten Antrag verletzt, folgende Satzungswidrigkeit zu überprüfen und abzustellen:
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"Vollversammlung alle zwei Jahre - widerspricht den Satzungen § 7 Abs. 1) -
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Änderung des Aufteilungsschlüssels - widerspricht dem § 70 Abs. 5) 6) FG 1975 und den Satzungen § 10 Abs. d) -
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Nichtbehandlung von Anträgen an die Vollversammlung - widerspricht den Satzungen § 4 -
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Unrichtige Protokollführung - widerspricht den Satzungen § 12 Abs. 3)".
Gemäß § 73 Abs. 1 ForstG obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd § 73 Abs. 1 ForstG vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde. Dies gilt jedoch nicht auch für die bei der Aufsichtsbehörde eingebrachten Aufsichtsbeschwerden. Auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse kommt nämlich niemandem ein Anspruch zu, sofern nicht die in Betracht kommenden Sondervorschriften anderes bestimmen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1440 f, referierte Judikatur); entsprechende Sonderregelungen enthält das Forstgesetz allerdings nicht.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von der Behörde nicht die Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis verlangt; weder hat er vor der Behörde einen im Genossenschaftsverhältnis begründeten Anspruch geltend gemacht, noch hat er bei der Behörde Abhilfe betreffend eine gegen ihn gerichtete Forderung aus dem Genossenschaftsverhältnis gesucht. Vielmehr hat er die Aufsichtsbehörde angerufen, Satzungswidrigkeiten der Weggenossenschaft "'Schwarzgupf-Ost' zu überprüfen und abzustellen", bei denen es im Wesentlichen um - vom Beschwerdeführer behauptetes - geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane geht. Selbst bei der beanstandeten "Änderung des Aufteilungsschlüssels" beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Rechtswidrigkeit des Zustandekommens von Beschlüssen der Vollversammlung wegen des Mangels der erforderlichen behördlichen Genehmigung aufzuzeigen, ohne sich aber gegen ihn konkret erhobene Forderungen zu wenden.
Auf die Ausübung der solcherart beantragten aufsichtsbehördlichen Befugnisse kam dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch zu. Somit wurde er auch durch die Abweisung seines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Aufsichtsbeschwerde in seinen Rechten nicht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100064.X00Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014