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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Forstgesetz betraut die Forstbehörde einerseits mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, andererseits mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein "Streitfall" im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz vorliegt, besteht ein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass der Streitfall durch die Behörde entschieden wird. Soweit ein Genossenschaftsmitglied jedoch (bloß) verlangt, die Behörde wolle von ihren aufsichtsbehördlichen Befugnissen Gebrauch machen, besteht kein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass die Behörde von diesen Befugnissen auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064).
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100094.X01Im RIS seit
01.08.2005