RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0094

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Rechtssatz

Das Forstgesetz betraut die Forstbehörde einerseits mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, andererseits mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein "Streitfall" im Sinne des § 73 Abs. 1 Forstgesetz vorliegt, besteht ein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass der Streitfall durch die Behörde entschieden wird. Soweit ein Genossenschaftsmitglied jedoch (bloß) verlangt, die Behörde wolle von ihren aufsichtsbehördlichen Befugnissen Gebrauch machen, besteht kein Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, dass die Behörde von diesen Befugnissen auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. E vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0064).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100094.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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