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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1438;Rechtssatz
Die Forstbehörde ist zur Entscheidung über eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder einen Schuldtilgungseinwand aus dem Titel der materiellrechtlichen Aufrechnung, die sich auf eine formell nicht liquide Gegenforderung beziehen, nicht zuständig; diesfalls ist auch ein Leistungsbefehl betreffend die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages gem § 73 Abs 2 ForstG 1975 - entsprechende Feststellungen, aus denen sich dessen Rechtsgrundlage ergibt, vorausgesetzt - nicht deshalb rechtswidrig, weil der Genossenschafter mit seiner zivilrechtlichen Gegenforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011