RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0079

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Forstbehörde ist zur Entscheidung über eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder einen Schuldtilgungseinwand aus dem Titel der materiellrechtlichen Aufrechnung, die sich auf eine formell nicht liquide Gegenforderung beziehen, nicht zuständig; diesfalls ist auch ein Leistungsbefehl betreffend die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages gem § 73 Abs 2 ForstG 1975 - entsprechende Feststellungen, aus denen sich dessen Rechtsgrundlage ergibt, vorausgesetzt - nicht deshalb rechtswidrig, weil der Genossenschafter mit seiner zivilrechtlichen Gegenforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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