Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des AE in K, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1979, Zl. ForstR(Agrar)-1284-I/Rei- 1979, betreffend Beitrittszwang gemäß § 69 Forstgesetz 1975 und Feststellung (und 32 mitbeteiligte Parteien) , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also soweit jener in seinem Spruchabschnitt I die Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers und in seinen Spruchabschnitt III die Feststellung der Vorteilsfläche des dem Beschwerdeführer gehörigen Waldgrundstückes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer widersetzte sich dem auf § 69 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, gestützten Antrag, ihn als Eigentümer einer Waldparzelle im Ausmaß von 5,16 ha zu verhalten, der zu bildenden, in weiterer Folge mit X bezeichneten Bringungsgenossenschaft "Forststraße A" beizutreten, vor der Behörde erster Instanz; er erklärte, nicht bereit zu sein, Zahlungen zu leisten oder seine Wiesenparzellen abzutreten oder zur Verfügung zu stellen. Der von der Behörde erster Instanz vernommene forsttechnische Amtssachverständige bezifferte die Hektarbelastung ohne Abzug öffentlicher Mittel durch das Vorhaben mit rund S 18.000,-- und erklärte, dass diese Belastung bei den gegebenen Geländeverhältnissen gerade noch im wirtschaftlich tragbaren Rahmen liege. Der bevollmächtigte Vertreter der Mehrheit der Beteiligten beantragte vor der Behörde erster Instanz die Feststellung, dass die behördliche Beiziehung zur Bringungsgenossenschaft auch die Pflicht umfasse, die Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf den eigenen Grundstücken zu dulden.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhielt im Spruchabschnitt I ihres Bescheides vom 27. August 1979, ForstR-118- 1979, neben anderen in der Minderheit gebliebenen Eigentümern von Waldparzellen den Beschwerdeführer gemäß § 69 FG 1975 als Eigentümer der erwähnten Waldparzelle, der zu bildenden Bringungsgenossenschaft X beizutreten, und stellte in Spruchabschnitt II dieses Bescheides fest, dass sich für den Beschwerdeführer als Eigentümer des genannten Waldgrundstückes und als Eigentümer von vier Wiesengrundstücken sowie für andere in der Minderheit gebliebene Grundstückseigentümer aus der Mitgliedschaft in der Bringungsgenossenschaft X die Verpflichtung ergebe, die Errichtung, den Bestand und die widmungsgemäße Benutzung der Forststraße durch die Bringungsgenossenschaft bzw. deren Mitglieder auf ihren oben angeführten Grundstücken zu dulden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid "betreffend Bringungsgenossenschaft X - behördliche Beiziehung einer Minderheit" fristgerecht Berufung mit der Begründung, für seine 5,16 ha große Forstfläche habe er für seine Bedürfnisse zur Bewirtschaftung eine Wegtrasse auf eigenem Grund und Boden, die vollauf ausreichend sei, denn er könne seine Forstprodukte aus seinem Wald über diese eigene Weganlage und seine angrenzende Wiese zu seinem Anwesen bringen; er benötige persönlich demnach diese Forststraße, wie sie errichtet werden soll, überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer habe jedoch Verständnis für seine Berufskollegen, die tatsächlich unter äußerst erschwerten Bedingungen aus ihren Waldbeständen die Forstprodukte bringen müssten. Daher sehe er ein, wenn bei der zu errichtenden Forststraße seine eigene "Wegeforsttrasse" herangezogen und in die zu errichtende Forststraße eingebunden werde und willige in diese Maßnahme auch ein. Es sei aber falsch, wenn im bekämpften Bescheid behauptet werde, dass diese neu zu errichtende Forststraße für den Beschwerdeführer Vorteile brächte und er noch dazu verpflichtet werde, für die Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße für alle Zukunft auch noch Beitragsleistungen erbringen zu müssen. Dagegen setze er sich entschieden mit dieser Berufung zur Wehr, die Forststraße werde nicht für ihn errichtet - er brauche sie nicht -, sondern für seine Berufskollegen, die deshalb auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung selbst tragen sollten. Es sei Opfer des Beschwerdeführers genug, wenn er unentgeltlich seine Trasse hiefür zur Verfügung stelle, damit seine Kollegen den sicherlich notwendigen Forstweg für ihre Waldgrundstücke bekämen. Der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Größe seines landwirtschaftlichen Betriebes und die Erneuerungsbedürftigkeit seiner Hofstätte nicht in der Lage, ohne ernstliche wirtschaftliche Gefährdung zur Errichtung und Erhaltung der Forststraße beachtliche Beiträge zu zahlen. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung den Antrag, die Rechtsmittelinstanz möge erkennen, dass er wohl verpflichtet sei, die durch seinen Waldbestand führende Wegtrasse unentgeltlich der Bringungsgenossenschaft zwecks Errichtung der Forststraße zur Verfügung zu stellen, wobei er berechtigt sei, die neue Trasse unentgeltlich mitzubenützen, dass er aber nicht als Mitglied der Bringungsgenossenschaft mit Beitragsverpflichtung zur Errichtung der Forststraße und deren Erhaltung herangezogen werden dürfe.
Die belangte Behörde führte im Berufungsverfahren am 19. November 1979 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm; in dieser Verhandlung fand ein Augenschein statt, wurde ein forsttechnischer Amtssachverständiger vernommen und der von der Behörde erster Instanz zugezogene Amtssachverständige als Auskunftsperson beigezogen. Der von der Berufungsbehörde zugezogene Amtssachverständige bezeichnete die auf die Vorteilsfläche umgelegten Gesamtbaukosten mit brutto S 19.000,-- pro ha. Der Beschwerdeführer hielt nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse in der Verhandlung sein Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht und sprach sich nach wie vor gegen eine Einbeziehung in die zu bildende Bringungsgenossenschaft aus.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 FG 1975 ab (Spruchabschnitt I), änderte jedoch (Spruchabschnitt III) die Feststellung hinsichtlich des Ausmaßes der beteiligten Liegenschaft des Beschwerdeführers dahin gehend ab, dass sie für dessen Waldgrundstück eine Vorteilsfläche von nur 4,16 ha feststellte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Behörde erster Instanz habe nach Ermittlung aller maßgebenden Umstände und Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Umfang des Vorhabens klargestellt und unter Zugrundelegung des erstellten Vorteilsflächenverzeichnisses bestimmt, welche Liegenschaften als beteiligt anzusehen seien und in welchem Ausmaß. Die Berufung des Beschwerdeführers richte sich gegen Spruchabschnitt I des Bescheides der Behörde erster Instanz. Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe unter Zugrundelegung der schlüssigen Ausführungen des beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen ergeben, dass das Projekt mit einer Länge von 4,8 km eine bäuerliche Kleinwaldfläche im Ausmaß von ca. 72 ha am linken Ufer der A erschließe. Im Projektsgebiet seien keine für schwere Lastkraftwagen geeignete Brücken über die A vorhanden, sondern lediglich zwei alte Stahlbetonbrücken, von denen eine gesperrt sei und die andere nur über eine Tragfähigkeit von 3 Tonnen verfüge, sowie noch drei für Fußgänger gebaute Stege und bei Niederwasser befahrbare Furten. Das Haupterschließungsgebiet der geplanten Forststraße liege zwischen hm 18 und 48, wobei der bewaldete Taleinhang eine mittlere horizontale Breite von 300 bis 800 m aufweise. Die Bringungsverhältnisse seien bisher im Hinblick auf die steilen, zum Teil mit Blockwerk überlagerten Hänge sehr schwierig gewesen. Das Holz aus den oberen Hangteilen sei auf alten Zugwegen bergauf zum Plateau gebracht worden. Das Holz aus dem Mittel- und Unterhang sei meist talab geliefert worden und habe mit hohen Kosten über die A zur öffentlichen Straße gebracht werden müssen. Manche Waldeigentümer seien gezwungen gewesen, das alte Rückewegenetz maschinell zu verbessern, um die Waldflächen überhaupt bewirtschaften zu können. Entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sei eine ökonomische und nachhaltige Waldwirtschaft in den meisten Teilen des Einzugsgebietes kaum mehr möglich gewesen. Viele Waldparzellen wiesen einen schlechten Waldzustand auf, der vorwiegend mit den geschilderten Schwierigkeiten zusammenhänge. Die geplante Forststraße werde in Zukunft die Grunderschließung bilden und nur durch ihren Bau könne die derzeitige ungünstige Situation dauernd verbessert werden. Die geplante Forststraße durchschneide etwa zwischen hm 16,5 und 25 verschiedene Parzellen des Beschwerdeführers, wovon jedoch nur die Waldparzelle mit einem Ausmaß von 5,16 ha von der Behörde erster Instanz ins Vorteilsflächenverzeichnis einbezogen worden sei. Diese Waldparzelle gravitiere zur Gänze zur geplanten Forststraße, sei aber mit einer Breite von ca. 80 bis 100 m relativ schmal. Die Holzbringung sei bisher mittels Traktor über einen bestehenden Rückeweg über die Brücke zur Bezirksstraße bzw. zum Anwesen des Beschwerdeführers erfolgt. Die mittlere Rückeentfernung auf diesem alten Weg sei mit ca. 500 m anzunehmen. Die Waldparzelle des Beschwerdeführers habe jedoch insofern eine besondere Lage, als sie am Beginn des eigentlichen Erschließungsgebietes und in der Nähe der derzeit einzigen befahrbaren Brücke liege, sodass das Holz zumindest auf dem westlichsten Waldteil verhältnismäßig einfach mittels Traktor über den bestehenden Rückeweg und die Brücke gestreift werden könne und daher auch der Ausbau der Forststraße keine entscheidende Verkürzung der mittleren Rückedistanz in diesem Bereich bringen werde. Für den mittleren und weiter östlichen Waldteil bringe die neue Forststraße jedoch eine erhebliche Verkürzung der Rückestrecke auf ca. 70 bis l00 m. Mit Rücksicht auf die besonders günstige Lage des erwähnten westlichen Teiles der Waldparzelle des Beschwerdeführers sei die Vorteilsfläche um 1 ha zu reduzieren. Das geplante Projekt könne ohne Einbeziehung dieser Waldfläche forstlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßig nicht durchgeführt werden. Die zufolge § 69 Abs. 1 lit. a FG 1975 für eine zwangsweise Einbeziehung erforderliche Zweidrittelmehrheit liege vor, sodass lediglich zu prüfen sei, inwieweit eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung der Liegenschaften des Beschwerdeführers möglich sei. Diese Frage sei seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers unter ausführlicher Darlegung der Gründe zweifelsfrei verneint worden. Die Bestimmung des § 69 Abs. 1 FG 1975 räume keine Möglichkeit ein, auf allenfalls geltend gemachte wirtschaftliche bzw. finanzielle Umstände der betroffenen Waldeigentümer Bedacht zu nehmen. Da das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers ergeben habe, dass für den westlichen Teil dieser Parzelle auch durch den Ausbau der Forststraße die mittlere Rückedistanz nicht entscheidend verkürzt werde und ohnehin eine verhältnismäßig einfache Bringungsmöglichkeit bestehe, erscheine es gerechtfertigt, diese Teilfläche von einer Einbeziehung auszunehmen und die Vorteilsfläche um 1 ha zu reduzieren.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Recht darauf, zum Beitritt zur Bringungsgenossenschaft nicht gezwungen zu werden, und in seinem Recht darauf, die Bringungsanlage und deren Benützung auf eigenem Grund nicht dulden zu müssen, verletzt, behauptet Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, und beantragt dessen Aufhebung. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mehrmals vorgebracht, dass er des Forstweges nicht bedürfe, da er eine eigene Forststraße habe; durch den Zwangsbeitritt zur Genossenschaft werde ihm außerdem ein großer finanzieller Nachteil erwachsen. Die Erstbehörde habe die im Spruchabschnitt II ihres Bescheides enthaltene Feststellung entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 getroffen. Die zwangsweise Beiziehung zu einer forstlichen Bringungsgenossenschaft verpflichte noch nicht, die Bringungsanlage und deren Benützung auf eigenem Grund zu dulden. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Anmerkung 1 zu § 69 des Forstgesetzes auf Seite 179 der Sonderausgabe Nr. 42 bei Manz, herausgegeben von Bobek-Plattner-Reindl. Nach Meinung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde nicht alle Umstände geprüft, die dafür entscheidend seien, ob eine forstlich, technisch, und wirtschaftlich-zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften einer widerstrebenden Minderheit möglich sei. Gemäß § 69 Abs. 2 FG 1975 müsse die Behörde alle maßgebenden Umstände für die Bildung der Genossenschaft ermitteln. Hiezu gehöre auch, dass auch die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anlage in Bezug auf die widerstrebende Minderheit geprüft werde. Der Amtssachverständige der Erstbehörde habe bekundet, dass die Belastung pro ha für die Errichtung der Forststraße ca. S 18.000,-- betrage und dies gerade noch wirtschaftlich im tragbaren Rahmen liege. Diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, der für seine Zwecke die Forststraße nicht benötige, diese finanzielle Belastung zumutbar sei. Hinsichtlich der aufgetragenen Duldungspflichten, die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers nur aus § 66 FG 1975 ergeben könnten, habe die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt und unberücksichtigt gelassen, dass eine antragsberechtigte Partei, als welche nur die Genossenschaft in Betracht gekommen wäre, noch nicht vorhanden gewesen sei, da die Genossenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides noch nicht bestanden habe. Der den angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei unrichtig und fehlerhaft ermittelt worden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In dieser Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, der wesentliche Inhalt einer Bringungsgenossenschaft sei die gemeinsame Errichtung und Erhaltung von über die Liegenschaft ihrer Mitglieder führenden Bringungsanlagen sowie die Einräumung des gegenseitigen Bringungsrechtes, gleichgültig, ob die Genossenschaft nach § 68 Abs. 3 lit. a oder lit. b FG 1975 gebildet worden sei. Diese Verpflichtung, die Errichtung und Erhaltung der Anlage sowie die Bringung zu dulden, werde mit dem Beitritt zur Genossenschaft jedem einzelnen Mitglied auferlegt. Da jedoch die im Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides auferlegte Duldungsverpflichtung im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sei, sei der belangten Behörde ein Absprechen hierüber verwehrt gewesen, weshalb diesbezüglich Ausführungen in der Berufungsentscheidung unterblieben seien. Dem Beschwerdevorbringen sei insofern beizupflichten, als die Bringungsgenossenschaft X zum Zeitpunkt der forstbehördlichen Entscheidung noch nicht als gebildet im Sinne des § 68 Abs. 3 FG 1975 anzusehen gewesen sei, da hiefür bzw. zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 68 Abs. 3 lit. b FG 1975 neben einem Beschluss der Mehrheit der Beteiligten auch die behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit sowie schließlich die Genehmigung der Satzung erforderlich sei. Dieser Einwand müsse jedoch im vorliegenden Fall als unerheblich angesehen werden, da § 69 Abs. 1 FG 1975 auch einer Mehrheit von Beteiligten, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen befinden, das Recht einräume, einen Antrag auf zwangsweise Einbeziehung der widerstrebenden Minderheit einzubringen, um die Bildung einer Bringungsgenossenschaft dann zu ermöglichen, wenn nicht sämtliche als Beteiligte anzusehende Grundeigentümer freiwillig dem Beitritt zustimmen.
Einen solcherart gestellten Antrag habe die Behörde Folge zu geben, wenn eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich sei. Diese Voraussetzung habe die belangte Behörde hinsichtlich der um 1 ha verminderten Vorteilsfläche des Waldgrundstückes des Beschwerdeführers auf Grund des forsttechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen als gegeben annehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, konkrete Umstände, aus denen die Unzweckmäßigkeit der Ausführung der Anlage oder die Zweckmäßigkeit einer anderen, die Einbeziehung des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht erfordernden Ausführung zu entnehmen gewesen wäre, anzuführen. Im Rahmen der Festlegung der Vorteilsfläche, die die Ausgangsbasis der weiteren Kostenberechnung darstelle, sei auf die beim Beschwerdeführer gegebenen besonderen Umstände Bedacht genommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 FG 1975 können sich Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 32 FG 1975, als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, unter Einräumung des gegenseitigen Rechtes zur Bringung von Forstprodukten über diese Bringungsanlagen zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen. Gemäß § 68 Abs. 2 FG 1975 sind zur Bildung einer solchen Genossenschaft mindestens drei Beteiligte erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 3 FG 1975 kann eine Genossenschaft a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung, b) durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstreitenden Minderheiten (§ 69) und Genehmigung der Satzung, gebildet werden. Gemäß § 69 Abs. 1 FG 1975 hat die Behörde - dies ist gemäß § 170 Abs. 1 FG 1975 grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde - auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn a) sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und
b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist. Gemäß § 69 Abs. 5 FG 1975 besteht der Beitrittszwang nicht für Grundeigentümer, die sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.
Aus § 69 Abs. 1 lit. a FG 1975 ergibt sich, dass nur durch die Anlage zu erschließende Waldflächen zwangsweise in die Genossenschaft einbezogen werden dürfen, unabhängig davon, ob die Bringungsanlage über die Liegenschaft führt oder nicht (vgl. § 68 Abs. 1 FG 1975). Durch die Anlage erschlossen werden solche Waldflächen, von denen die forstliche Bringung mit Vorteil über die Bringungsanlage erfolgen kann. Unter Bringung im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist gemäß dessen § 58 Abs. 1 die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald von Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu verstehen. Bringung ist daher eine Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes, also der wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz (§ 1 Abs. 1 lit. a FG 1975). Unter Erschließung einer Waldfläche durch eine Bringungsanlage kann daher nur die wirtschaftlich vorteilhafte Erschließung verstanden werden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vorteilhaftigkeit sind also forstwirtschaftliche Rentabilitätsüberlegungen anzustellen, in denen die voraussichtlichen Leistungsverpflichtungen aus dem Genossenschaftsverhältnis für die einzubeziehende Waldfläche in Rechnung zu stellen und denen die für vergleichbare Waldflächen üblichen Bewirtschaftungs- und Transportmethoden zu Grunde zu legen sind, sodass es auf die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des jeweiligen Eigentümers der Waldfläche tatsächlich nicht ankommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1979, Zl. 3333/78 (vgl. Seite 11, dritter Absatz, dieses Erkenntnisses), zum Ausdruck gebracht, dass er abgesehen von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 die Vorteilhaftigkeit der Erschließung durch die Anlage für die einzubeziehende Waldfläche als eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausübung des Beitrittszwanges ansieht.
Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall damit begnügt festzustellen, dass auf dem alten Weg die mittlere Rückeentfernung mit ca. 500 m anzunehmen sei und durch das Vorhaben für den mittleren und weiter östlichen Waldteil, der ohne nähere Plandarstellung oder Ausmessung mit 4,16 ha angenommen wurde, eine erhebliche Verkürzung der Rückestrecke auf ca. 70 bis 100 m eintrete, und die Meinung vertreten, dass deshalb die Vorteilsfläche auf das erwähnte Ausmaß zu verringern sei. Dadurch hat die belangte Behörde, ohne den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt zu haben, angenommen, der betreffende Teil der Waldparzelle des Beschwerdeführers könne wirtschaftlich vorteilhaft durch die zu errichtende Bringungsanlage erschlossen werden. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur von einer Verkürzung der Rückestrecke auf 70 bis 100 m spricht, ohne zum Ausdruck zu bringen, um wie viel Meter im Durchschnitt die Rückestrecke verkürzt wird (das vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der Berufungsbehörde abgegebene Gutachten führt hingegen aus, dass für den mittleren und weiter östlichen Waldteil die neue Forststraße eine erhebliche Verkürzung der Rückestrecke von ca. 500 m auf ca. 70 bis 100 m ergebe), lässt das Verfahren forstwirtschaftliche Rentabilitätsüberlegungen im oben dargestellten Sinn völlig vermissen. Solche wären aber umso notwendiger gewesen, als bereits der von der Behörde erster Instanz vernommene Sachverständige erklärt hatte, die Hektarbelastung durch das Vorhaben ohne Abzug öffentlicher Mittel liege gerade noch im wirtschaftlich tragbaren Rahmen. Von einer für die Waldfläche des Beschwerdeführers von 4,16 ha vorteilhaften Erschließung durch Einbeziehung in die Genossenschaft könnte nur dann gesprochen werden, wenn die zu erwartenden Aufwendungen aus dem Genossenschaftsverhältnis für diese Fläche niedriger wären als die dem Beschwerdeführer aus der Bringung auf dem alten Weg entstehenden und durch die zu schaffende Bringungsanlage in Zukunft vermeidbaren Kosten. Gerade diesen Vorteil hat der Beschwerdeführer aber auch noch im Berufungsverfahren bestritten, ohne dass die belangte Behörde eine entsprechende Prüfung dieser entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt hätte.
Um ihren Bescheid ausreichend zu begründen, hätte die belangte Behörde aber auch sachverhaltsbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 darzutun gehabt. Die belangte Behörde hat sich jedoch damit begnügt, auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten hinzuweisen, welches nicht, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet, eine ausführliche Darlegung der Gründe brachte, sondern ohne jede Begründung, die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende Behauptung aufstellte, das geplante Projekt könne, ohne Einbeziehung dieser Waldfläche forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßig nicht durchgeführt werden. Wesentlicher Bestandteil jedes Gutachtens ist seine Begründung, da ohne diese die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, ihre Verpflichtung zu erfüllen, das Gutachten zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Vorhaben über eine Liegenschaft führt, sodass die Genossenschaft zur Verwirklichung des Vorhabens eines Rechtstitels zur Benützung der Liegenschaft bedarf, den Tatbestand des § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975, wonach ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage nicht möglich sein müsse, nicht verwirklicht. Die Erforderlichkeit einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsteiles) zur Errichtung und/oder zur Erhaltung der Anlage macht nämlich deren Einbeziehung in die Genossenschaft nicht notwendig, dürfen doch zwangsweise nur Waldflächen in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden und von diesen wieder nur solche, deren vorteilhafte Erschließung durch die Anlage erfolgt. Auch § 69 Abs. 5 FG 1975 zeigt, dass die Einbeziehung einer Liegenschaft in die Genossenschaft nicht dem Zweck dient, auf diesem Wege Duldungspflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldfläche zu begründen, kann doch der an sich zum Beitritt verpflichtete Grundeigentümer dem Beitrittszwang durch entsprechende Verpflichtung hinsichtlich Entrichtung der anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten entgehen, ohne sich zur Duldung der Bringungsanlage verpflichten zu müssen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Liegenschaften im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b FG 1975 muss sich daher aus einem anderen Erfordernis als jenem nach Duldung der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf diesen Liegenschaften durch deren Eigentümer ergeben.
Die belangte Behörde hat daher den für die Beurteilung des Beitrittszwanges entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt und dadurch ihren Bescheid, soweit dieser die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchabschnitt I des Bescheides der Behörde erster Instanz abwies, mit Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 belastet, was insofern zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde führen musste.
Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers ohne Einschränkung abgewiesen. Der Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit seiner Berufung Spruchabschnitt II, soweit dieser sein Grundstück betrifft, nicht angefochten, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer hat die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Beitrittszwanges bekämpft und damit auch die aus der Zwangsmitgliedschaft abgeleitete Feststellung über Duldungspflichten. Den Ausführungen in der Berufung war auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, ohne von einer entsprechenden Verpflichtung hiezu seinerseits aus dem Gesetz auszugehen, bereit erklärte, die durch seinen Waldbestand, also nicht über seine Wiesengrundstücke, führende Wegtrasse der Bringungsgenossenschaft zwecks Errichtung der Forststraße zur Verfügung zu stellen, wobei er davon ausging, dass ihm dann zwangsläufig die Mitbenützung der neuen Bringungsanlage zustehen müsse. Aus dieser Stellungnahme in der Berufung war für die belangte Behörde erkennbar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Duldungspflichten aus einer Mitgliedschaft durch sein Rechtsmittel ablehnt und er somit auch Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz anficht. Für die Abweisung der Berufung, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz richtete, gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Begründung, wodurch sie gegen die Verpflichtung im Sinne der §§ 67, 60 AVG 1950 verstieß und solcherart ihren Bescheid, soweit dieser die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz abwies, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 belastete, was insofern zur Aufhebung des Bescheides aus diesem Grunde führen musste.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden befugt sind, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezüglich ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und sich aus den Verwaltungsvorschriften nicht eine andere Regelung ergibt. Ein Feststellungsbescheid ist danach jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Gemäß § 73 Abs. 1 FG 1975 hat die Behörde (gemäß § 170 Abs. 1 FG 1975 die Bezirksverwaltungsbehörde) über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. In diesem Verfahren ist daher über Duldungspflichten eines Mitgliedes aus dessen Mitgliedschaft in der Bringungsgenossenschaft gegenüber der Genossenschaft oder ihren Mitgliedern die erforderliche Feststellung zu treffen. In Spruchabschnitt II des Bescheides der Behörde erster Instanz wurden Duldungspflichten des Beschwerdeführers aus dessen Mitgliedschaft in der Bringungsgenossenschaft gegenüber dieser Genossenschaft bzw. ihren Mitgliedern festgestellt. Es handelte sich daher um eine Entscheidung im Rahmen der durch § 73 Abs. 1 FG 1975 eingeräumten Kompetenz. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz, aber auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war die Genossenschaft im Hinblick auf § 70 Abs. 4 zweiter Satz FG 1975 als Rechtspersönlichkeit noch nicht entstanden, sodass ein Streitfall gemäß § 73 Abs. 1 FG 1975, der den gesetzlichen Rahmen für eine derartige Feststellungsentscheidung vorzeichnet, nicht vorlag. Eine andere ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu einer derartigen Feststellung besteht nicht, ein öffentliches Interesse an einer Feststellung außerhalb des durch § 73 Abs. 1 FG 1975 vorgezeichneten Verfahrens vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1 und 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach steht nur einmal Schriftsatzaufwand zu, unabhängig davon, wie viele Schriftsätze erstattet werden. Der Schriftsatzaufwand beträgt S 3.000,--. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an Barauslagen S 450,-- und S l0.530,-- verzeichnet. Unter Barauslagen sind gemäß § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 solche des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen. Barauslagen sind jedoch nicht entstanden. Aufwandersatz für Stempelgebühren konnte mangels eines entsprechenden Antrages nicht zuerkannt werden, da Stempelgebühren überhaupt nicht verzeichnet wurden. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 17. Juni 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000180.X00Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009