RS Vwgh 2004/5/18 2004/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs7;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd § 73 Abs. 1 ForstG 1975 vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde. Dies gilt jedoch nicht auch für die bei der Aufsichtsbehörde eingebrachten Aufsichtsbeschwerden. Auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse kommt nämlich niemandem ein Anspruch zu, sofern nicht die in Betracht kommenden Sondervorschriften anderes bestimmen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1440 f, referierte Judikatur); entsprechende Sonderregelungen enthält das Forstgesetz allerdings nicht. Hier: Der Beschwerdeführer hat von der Behörde nicht die Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis verlangt; weder hat er vor der Behörde einen im Genossenschaftsverhältnis begründeten Anspruch geltend gemacht, noch hat er bei der Behörde Abhilfe betreffend eine gegen ihn gerichtete Forderung aus dem Genossenschaftsverhältnis gesucht. Vielmehr hat er die Aufsichtsbehörde angerufen, Satzungswidrigkeiten der Weggenossenschaft, deren Mitglied er ist, "zu überprüfen und abzustellen", bei denen es im Wesentlichen um - vom Beschwerdeführer behauptetes - geschäftsordnungswidriges Verhalten der Genossenschaftsorgane geht. Selbst bei der beanstandeten "Änderung des Aufteilungsschlüssels" beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Rechtswidrigkeit des Zustandekommens von Beschlüssen der Vollversammlung wegen des Mangels der erforderlichen behördlichen Genehmigung aufzuzeigen, ohne sich aber gegen ihn konkret erhobene Forderungen zu wenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100064.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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