Mit Bescheid vom 19. August 1997 wurden der beschwerdeführenden GmbH von den an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer Dr. Werner I. in den Jahren 1994 bis 1996 ausbezahlten Bezügen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag vorgeschrieben. Nach Erhebung einer Berufung wurde in einer über einen entsprechenden Vorhalt der Abgabenbehörde eingebrachten Eingabe vom 22. Dezember 1997 ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe zwei M-Restaur... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 aus den dem zu 75% an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter aus der Tätigkeit für die Gesellschaft bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist - wie den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1996 und 1997 aus den dem zu 95% an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführu... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 aus den dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifiz... mehr lesen...
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden der beschwerdeführenden GmbH Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag von den Bezügen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers Mag. Manfred G. für die Monate Jänner 1994 bis Juni 1997 vorgeschrieben. In der Berufung gegen diese Vorschreibung wurde vorgebracht, folgende Merkmale, die für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgeblich seien, würden auf den Geschäftsführer nicht zutreffen: ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis "November" 1997 (tatsächlich: März 1997) aus den dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich... mehr lesen...
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden der beschwerdeführenden GmbH mit Bescheid vom 8. Mai 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag für die Jahre 1994 und 1995 von den Bezügen ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers Michael S. vorgeschrieben. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde insbesondere vorgebracht, der Geschäftsführer sei eigenverantwortlich und nicht unter dem Willen eines anderen tätig. Auch die anderen M... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 1. September 2000 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. für 1999 nach § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz - WKG) aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1998 und 1999 gewährten Vergütungen vorgeschrieben. In... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, ist für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein nicht von Bedeutung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.9.2001, 2001/13/0045, 2001/13/0101 und 2001/13/0111). Im RIS seit 07.05.2002 mehr lesen...
Rechtssatz: Wirtschaftliche Folgen einer schlechten Geschäftsführung treten auch unabhängig davon ein, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht (Hinweis E 27.6.2001, 2001/15/0057). Im RIS seit 08.05.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;
Rechtssatz: Wie auch im Dienstverhältnis stehende Fremdgeschäftsführer vielfach für die strategische Führungsarbeit und nicht zur Abwicklung der täglichen Routine angestellt werden (Hinweis E 30.11.1999, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer "nicht unmittelbar im Betrieb mitarbeitet, sondern nur die Geschäftsführung über hat", er demnach nicht persönlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, spricht nicht gegen, sondern für die Eingliederung ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und den an deren geschäftsführenden Gesellschafter jeweils in den einzelnen Monaten geleisteten Beträgen muss in aller Regel durch feststehende und nach außen dokumentierte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0085 E 19. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, ist für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein nicht von Bedeutu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;
Rechtssatz: Dass es nicht monatliche Intervalle waren, in denen dem Mehrheitsgesellschafter seine Vergütungen für seine Tätigkeit für die Gesellschaft ausbezahlt wurden, steht der Qualifizierung dieser Ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 T... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften, keiner Kontrolle und keiner disziplinären Verantwortlichkeit unterworfen ist, ist - da diese Merkmale typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen - für die Beur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer nicht der betrieblichen Regelung der Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen unterliege, sowie dass er kein Recht auf Dienstfreistellung (Urlaub) habe, hindert die organisatorische Eingliederung nicht. Diese Merkmal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Ges... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: "Entnahmen" von Geschäftsführerbezügen wegen des persönlichen Bedarfes begründen kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0124). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001130091.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen des Geschäftsführers, seine Tätigkeit umfasse die Herstellung von Erstkontakten sowie Verkaufsbesprechungen und Verkaufsabwicklungen mit Kunden, überwiegend im Ausland, sowie die Erstellung von Kalkulationen, lässt den Schluss z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Von Schwankungen der Vergütungen kann auf ein Risiko des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellscha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant (Hinweis E 17.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der Tätigkeit des Geschäftsführers zu. European Case La... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus, steht in diametralem Ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0088 E 28. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;
Rechtssatz: Von einem mit der Tätigkeit des Mehrheitsgesellschafters für die Gesellschaft einnahmenseitig verbundenen Unternehmerwagnis kann angesichts der dem Mehrheitsgesellschafter jährlich in gleich b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Besprechung in:
SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;
Rechtssatz: Dass es nicht Dienstnehmer der Gesellschaft sind, durch die der Mehrheitsgesellschafter in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft sich vertreten lässt, sondern Dienstnehmer eines ihm gehörigen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die bloße Erhöhung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Vergütung zeigt ein ihm aus dieser Tätigkeit erwachsendes Unternehmerrisiko auch dann noch nicht ausreichend auf, wenn sie in kurzem Intervall mit einer Vermehrung der Betriebsergebnisse korresp... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Erfordernis laufender Bezüge setzt keine monatlich gleichbleibenden Bezüge voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X05 Im RIS seit 08.05.2002 mehr lesen...