Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus, steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; die "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" wird bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130207.X01Im RIS seit
07.05.2002