RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0207

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus, steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; die "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" wird bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130207.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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