RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;

Rechtssatz

Dass es nicht Dienstnehmer der Gesellschaft sind, durch die der Mehrheitsgesellschafter in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft sich vertreten lässt, sondern Dienstnehmer eines ihm gehörigen Unternehmens (hier: Anwaltskanzlei), spielt, da die Vertretungsmöglichkeit ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Falle der Prüfung einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verliert (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054), keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130151.X06

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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