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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;Rechtssatz
Dass es nicht Dienstnehmer der Gesellschaft sind, durch die der Mehrheitsgesellschafter in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft sich vertreten lässt, sondern Dienstnehmer eines ihm gehörigen Unternehmens (hier: Anwaltskanzlei), spielt, da die Vertretungsmöglichkeit ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Falle der Prüfung einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verliert (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054), keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130151.X06Im RIS seit
07.05.2002