RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;

Rechtssatz

Dass es nicht monatliche Intervalle waren, in denen dem Mehrheitsgesellschafter seine Vergütungen für seine Tätigkeit für die Gesellschaft ausbezahlt wurden, steht der Qualifizierung dieser Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Judikatur ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt hat; gerade unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Umstand einer jeweils jährlichen Auszahlung der Tätigkeitsvergütung an den Mehrheitsgesellschafter kein entscheidendes Gewicht gegen die Unterstellung dieser Vergütungen unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130151.X04

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten