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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Besprechung in: SWK 2002, Heft Nr 23/24, S 617;Rechtssatz
Dass es nicht monatliche Intervalle waren, in denen dem Mehrheitsgesellschafter seine Vergütungen für seine Tätigkeit für die Gesellschaft ausbezahlt wurden, steht der Qualifizierung dieser Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Judikatur ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt hat; gerade unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Umstand einer jeweils jährlichen Auszahlung der Tätigkeitsvergütung an den Mehrheitsgesellschafter kein entscheidendes Gewicht gegen die Unterstellung dieser Vergütungen unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130151.X04Im RIS seit
07.05.2002