TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/19 2001/13/0223

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Mag. Rudolf Varadi, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Eisenstadt, Pfarrgasse 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Oktober 2000, Zl. RV/339-06/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist - wie den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1996 und 1997 aus den dem zu 95% an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides erhielt der Mehrheitsgesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit in den Streitjahren auf der Basis eines am 2. Jänner 1994 abgeschlossenen Geschäftsführervertrages Bezüge von jeweils S 560.000,--, wobei der Geschäftsführervertrag zu diesem Fixbetrag, der im Falle eines Verlustes gekürzt werden könne, auch noch einen "Bonus" als Erfolgsprämie in Abhängigkeit vom Erfolg des jeweiligen Jahres vorsah. Als Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde im Vertrag die Leitung der Gesellschaft vorgesehen.

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0111, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.

Zu gerügten Unstimmigkeiten der Begründung des angefochtenen Bescheides genügt der Hinweis auf die zu vergleichbaren Fällen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0082, und vom 12. September 2001, 2001/13/0056 und 2001/13/0111. Dass die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass eine Privatnutzung des Firmenfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich ausgeschlossen worden, eine Dienstwohnung nur im Jahre 1996 zur Verfügung gestanden sei und er die Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich selbst getragen habe, war im Beschwerdefall nicht weiter bedeutsam, weil die belangte Behörde ohnehin nur die Geschäftsführerbezüge, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder einen Sachbezug dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterzogen hat.

Aus den Gründen der insgesamt zitierten Verweisungserkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde schon erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 19. Dezember 2001

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130223.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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