TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/19 2001/13/0212

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde der K. GmbH in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. September 2000, Zl. RV/306-06/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis November 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis "November" 1997 (tatsächlich: März 1997) aus den dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides erhielt der Alleingesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit in den Streitjahren Bezüge von jeweils S 1,800.000,-- für die Jahre 1994 bis 1996 und für den Zeitraum von Jänner bis November 1997 einen Bezug von S 1,650.000,-

-, der jedoch ab April 1997 - nach einem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - "ausgesetzt" worden war. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mit der Wahrnehmung der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung nach Maßgabe des Erfordernisses und zwar der technischen Produktionsüberwachung einschließlich Fehlerbehebung, der Überwachung der Lieferfunktionen, der Akquisition von Neukunden und Kundenverhandlungen beschrieben.

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenem des mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0121, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0111, entschiedenen Beschwerdefalles in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe aller dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.

Dass der Berufung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid "für den Zeitraum 1-11/97 im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben" wurde, wird von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gerügt und hat auch keine Verletzung ihrer Rechte bewirkt, weil der Inhalt des damit getätigten Abspruches der belangten Behörde durch den Verweis auf die Berufungsvorentscheidung ausreichend klargestellt war.

Zur gerügten Begründungsschwäche des angefochtenen Bescheides genügt der Hinweis auf die zu vergleichbaren Fällen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0082, und vom 12. September 2001, 2001/13/0056 und 2001/13/0111).

Aus den Gründen der insgesamt zitierten Verweisungserkenntnisse war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2001

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130212.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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