JW ist seit April 1997 Geschäftsführer und seit Februar 1998 zudem Alleingesellschafter der beschwerdeführenden GmbH. Seit November 1998 übt JW seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund von "Werkverträgen" aus, in welchen eine Jahreshonorar von 552.000 S festgelegt ist, das in monatlichen Teilbeträgen von 46.000 S ausbezahlt wird. Im Zuge einer für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2000 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin für Zeiträu... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1996 bis 1999 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge des zu 99,6 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers vorgeschrieben hatte. Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Besc... mehr lesen...
An der beschwerdeführenden GmbH waren bis zum 10. Februar 1993 die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer B.L. und J.H. zu je 50 % beteiligt. Am 10. Februar 1993 trat B.L. 25 % seiner Beteiligung an eine dritte Person ab. Streitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet die im Gefolge einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1995 erfolgte Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge des B.L. für das Jahr 1995 sowie die Einbeziehung der Geschäftsführervergütungen 2/9... mehr lesen...
Im Ergebnis einer bei der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer in seinem Bericht u.a. fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft drei Angestellte und drei Arbeiter beschäftige. Die Bezüge des zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers in Höhe von 150.000 S (für Jänner bis März 1994), 565.000 S (1994/95), 570.000 S (1995/96), je 700.000 S (1996/97 und 1997/98), 633.000... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH wesentliche kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall gegeben. Daran ändert nichts, wenn de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs10;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Haftung des (hier mit 87,5 % an der Aktiengesellschaft beteiligten) Vorstandsvorsitzenden n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Eingliederung eines Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer an keine festen Arbeitszeiten gebunden ist oder daneben weitere Tätigkeiten (zB als Ges... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für das Steuerrecht leitet sich aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft das Trennungsprinzip ab, das steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (allenfalls auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Eine organisatorische Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist auch bei Alleingesellschaftern möglich (Hinweis E 28. November 2001, 2001/13/0114; E 27. Februar 2002, 2001/13/0103; E 20. März 2002, 2001/15/0059; E 19. Juni 200... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts der von der Rechtsprechung als ausschlaggebend gesehenen Merkmale, vor allem, dass den Geschäftsführer unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis tr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag das Merkmal, dass der Vorstandsvorsitzende aus dem jährlichen Bruttobezug alle Abgaben und Beiträge, so auch zur Sozialversicherung, selbst trägt, zur Beurteilung des Vorliegens von Ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Merkmale, dass der Vorstandsvorsitzende betreffend Dienstzeit und Dienstort frei ist, Aufgaben delegieren kann und keiner betrieblichen und disziplinären Kontrolle unterworfen ist, sind nach der Rechtsprechung des VwGH f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es nicht von Relevanz, ob der Geschäftsführer selbst für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufzukommen und das Honorar der Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Sollten dem... mehr lesen...
HR ist alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH und zugleich ihr Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin ist Komplementärin der R-KG. Im Zeitraum 1998 bis 2001 erhielt HR Geschäftsführerentlohnungen (einschließlich eines mit 84.000 S bewerteten Sachbezuges aus der Überlassung eines Pkw für private Fahrten) in folgender Höhe: 1998 (hochgerechnet auf einen Jahresbetrag): 1,584.000 S, 1999: 1,659.000 S, 2000: 697.000 S, 2001: 1,039.000 S. Der Geschäftsführerv... mehr lesen...
Ing. BW hält einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 90% des Stammkapitals der beschwerdeführenden GmbH und ist ihr Geschäftsführer. Im Zeitraum 1999 bis 2001 erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsführerentlohnungen in folgender Höhe: 1999: 500.000 S, 2000: 579.000 S, 2001: 600.000 S. Er war auf der Grundlage von - jährlich abgeschlossenen - als Werkvertrag bezeichneten Vertragsverhältnissen tätig. In § 3 Abs 1 lit c dieser Verträge ist festgehalten, dass sich der Entge... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1995 bis 1998 aus den dem zu 94,28 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer insgesamt gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 einzust... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Gewährung eines Anspruches auf Betriebspension stellt ein zusätzliches Indiz gegen das Unternehmerrisiko dar, vermag doch eine Betriebspension als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit ein allfälliges Risiko des Gesellschaf... mehr lesen...
Aus den im Wesentlichen wörtlich übereinstimmenden drei angefochtenen Bescheiden und aus den drei - von der selben Vertreterin verfassten - ebenfalls im Wesentlichen wörtlich übereinstimmenden Beschwerdeschriftsätzen ergibt sich folgender Sachverhalt: Sowohl bei der erstbeschwerdeführenden GmbH als auch bei der zweit- und der drittbeschwerdeführenden GmbH ist der jeweilige Alleingesellschafter (die Alleingesellschafterin) als Geschäftsführer (als Geschäftsführerin) tätig. Mi... mehr lesen...
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 31. August 1999 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz (HKG) aus den ihrem zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei leitenden Angestellten ist die Vereinbarung eines zusätzlichen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteiles neben einem festen regelmäßigen Bezug nicht unüblich (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0197). European Case Law... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Das Vorbringen der Gesellschaft, wonach dem Geschäftsführer jeglicher Sozialschutz fehle und er an betriebliche Vorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden sei, ist angesichts der ständigen Rechtsprechun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/15/0085
2002/15/0086
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/15/0083 E 12. September 2002
Rechtssatz: Eine zusätzlich zum Mindest-Fixbezug gewährte gewinnabhängige Tantieme ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Vergütungen der zu 100 % an der Gesellschaft bet... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 49 % an der Gesellschaft beteiligten... mehr lesen...
Roland S und Heinz S sind die Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Roland S ist zu 79%, Heinz S zu 3% (mittelbar) an der Beschwerdeführerin beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter ... mehr lesen...
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhand-GmbH war in den Streitjahren (ab Oktober 1996) zunächst zu 55 %, später zu 73,3 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1995 bis 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgef... mehr lesen...
Den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1999, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes, welcher für die Bezüge ihres Gesellschafter-Geschäftsführers LH Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt hat, abgewiesen worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2001, 2001/14/0066, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im zitierten Erkenntnis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn der Geschäftsführer ohne Vorgaben (und nach seinen Bedürfnissen) über die Höhe seiner Bezüge entscheiden kann, kommt ihm nicht jenes Risiko zu, welches für Unternehmer typisch ist. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts einer Entlohnung kommt dem Fehlen von Auslagenersätzen keine Bedeutung zu (Hinweis E 23.4.2002, 2001/14/0060). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X03 ... mehr lesen...