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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0148 E 2. Juli 2002 RS 5 (Hier ohne den zweiten Halbsatz)Stammrechtssatz
Wohl ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch kommt das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150079.X06Im RIS seit
14.04.2004