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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Für die Einstufung der Tätigkeit der Geschäftsführer unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten innerbetrieblich hätten delegieren bzw. nach Bedarf auch aus dem Unternehmen auslagern können (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2001/15/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150151.X01Im RIS seit
03.06.2004