RS Vwgh 2004/4/22 2002/15/0151

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für die Einstufung der Tätigkeit der Geschäftsführer unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten innerbetrieblich hätten delegieren bzw. nach Bedarf auch aus dem Unternehmen auslagern können (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2001/15/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150151.X01

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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