RS Vwgh 2004/3/18 2001/15/0208

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Gesellschaft trägt vor, dass wichtige Aufwendungen, wie etwa für ein Kraftfahrzeug, Fortbildung, Fachliteratur, einen Büroraum außerhalb der Geschäftsräume usw. vom Geschäftsführer selbst zu tragen seien. Damit zeigt die Gesellschaft allerdings nicht auf, in welchem zahlenmäßig bestimmten Ausmaß den Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gewicht fallende, nicht überwälzbare Ausgaben getroffen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150208.X02

Im RIS seit

07.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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