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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Gesellschaft trägt vor, dass wichtige Aufwendungen, wie etwa für ein Kraftfahrzeug, Fortbildung, Fachliteratur, einen Büroraum außerhalb der Geschäftsräume usw. vom Geschäftsführer selbst zu tragen seien. Damit zeigt die Gesellschaft allerdings nicht auf, in welchem zahlenmäßig bestimmten Ausmaß den Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gewicht fallende, nicht überwälzbare Ausgaben getroffen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150208.X02Im RIS seit
07.04.2004