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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Eingliederung in den Organismus des Betriebs der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf die Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel nicht ankommt (Hinweis E 18. September 2003, 2001/15/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150204.X01Im RIS seit
07.04.2004