RS Vwgh 2004/3/18 2001/15/0204

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den Organismus des Betriebs der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei es auf die Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel nicht ankommt (Hinweis E 18. September 2003, 2001/15/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150204.X01

Im RIS seit

07.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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