RS Vwgh 2004/3/18 2000/15/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0148 E 2. Juli 2002 RS 5(hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wohl ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, doch kommt das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit auch bei Gelegenheitsarbeitern vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150078.X06

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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