Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Kosmetika, Parfümeriewaren und Toilettartikeln. Sie verschickte im Juni und Juli 1988 in ganz Österreich an namentlich genannten Adressaten cirka 300.000 Werbeartikel (Beilage D), auf denen sie unter anderem folgendes ankündigte: "Freuen Sie sich auf Ihre duftende Überraschung! Sie erhalten sie als Zugabe in Ihrem Schönheitsfachgeschäft. Liebe Frau ... (hier war der Familienname der Adressatin eingesetzt), lassen Sie... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist eine am 12. November 1954 in Italien gegründete Vereinigung der Erzeuger der Käsesorte "Parmigiano Reggiano" mit dem Sitz in Reggio Emilia. Mit Erlaß des (italienischen) Ministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem (italienischen) Minister für Handel und Industrie vom 17. Juni 1957 wurde der klagenden Partei der Auftrag zur Kontrolle der Herstellung und des Handels mit Käse erteilt, für den die Verwendung der Ursprungsbezeichn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt den Handel mit Bekleidung, insbesondere mit Lederwaren. Im Rahmen ihres damals gerade begonnenen Versandgeschäftes verteilte sie Anfang Juli 1984 im Wege einer Postwurfsendung an verschiedene Haushalte in den Bundesländern Kärnten, Steiermark, Niederösterreich und Oberösterreich insgesamt 94.022 Werbeprospekte, in welchen ua. eine "Lederhose aus Wildleder mit Gürtel, Gr. 46-54" um 1.998 S angeboten wurde (Beilage E/). Dem Kunden Walter B*... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Oktober 1988 wandte sich die Beklagte mit folgendem Schreiben an rund 300.000 namentlich bezeichnete Kunden in ganz Österreich: "Für Sie persönlich habe ich 14 unentbehrliche Basisprodukte für Ihre natürliche Schönheitspflege ausgewählt. Ich biete sie Ihnen heute zu ganz außergewöhnlichen Sparpreisen an: So haben Sie Gelegenheit, möglichst viele davon kennenzulernen. Urteilen Sie selbst: heute kostet jedes Produkt nur 66,-- Schilling, ganz gleich, wie hoch ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D7
Rechtssatz: Irreführende Bezeichnung als "Ing Dr phil of med". Entscheidungstexte 4 Ob 114/89 Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 114/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078502 Dokumentnummer JJR_19891017_OGH0002_0040OB00114_8900000_002 mehr lesen...
Begründung: Am 6. November 1987 erschien im Auftrag des Beklagten im "Schwarzataler Bezirksboten" folgendes Inserat: "Dr. Horst S*** gibt die Eröffnung seiner Praxis für Komplementärmedizin, Homöopathie, Chirotherapie, Neuraltherapie, Autogenes Training und Kuren bekannt. Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr. 2630 Bürg Nr. 2, Telefon 02630/63 23. Keine Kassen." Seither betreibt der Beklagte diese Praxis. Er hat in ihrem Rahmen verschiedene Personen, unter anderem auch durch Handauf... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte betreibt das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295 GewO 1973); der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und "Auktionator" der Erstbeklagten. Die Beklagten kündigten in einer Reihe von Zeitungsannoncen - am 16. August und 19. August 1988 im "Kurier", am 10. September und 28. September 1988 in den "Oberösterreichischen Nachrichten", am 15. September 1988 in der "Linzer Rundschau" - den freihändigen "Pfandverkauf gemäß Art.8 Nr. 14 EVHGB gepfän... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die einzige Gesellschafterin der M*** Zeitungsbeilagen-Verlagsgesellschaft mbH & Co KG; diese (Tochter-)Gesellschaft ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Programmvorschau "Fernseh- und Radiowoche", die jeweils der Freitagausgabe der Tageszeitungen "K***" und "N*** K***-Z***" beigelegt wird. Die Klägerin besorgt ua das Inseratengeschäft für diese von ihrer Tochtergesellschaft herausgegebene Programmzeitschrift. Gesellschafter der Klägerin sind ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Programmvorschau "Fernseh- und Radiowoche", die jeweils der Freitag-Ausgabe der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" beigelegt wird. Einziger Gesellschafter der Klägerin ist die M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG; sie besorgt das Inseratengeschäft für die von der Klägerin herausgegebene Programmzeitschrift. Die K*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG als Medieninhaberi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin, Medieninhaberin und Verlegerin der seit mehr als drei Jahren wöchentlich an jedem Donnerstag erscheinenden Gratiszeitung "DAS K*** B***", welche an die meisten Haushalte im Bundesland Vorarlberg verteilt wird; die Kosten der Herstellung und des Vertriebes dieser Zeitung werden aus dem Inseratenaufkommen gedeckt. "DAS K*** B***" versteht sich als Heimat- und Konsumentenzeitung, deren redaktioneller Teil einen Vorarlberg-Bezug aufw... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1aUWG §2 D8
Rechtssatz: Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt dah... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 D11
Rechtssatz: Klärt der Generalimporteur darüber auf, daß parallelimportierte Geräte eines Händlers nicht unter die vom Generalimporteur gewährte Garantie fallen, liegt keine unzulässige vergleichende Werbung vor, soweit nicht der Eindruck entsteht, für die vom Händler verkauften Geräte gäbe es durch diesen keine Garantie (Gewährleistung). Auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Frage des Kunden, ohne d... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2bUWG §2 C2c
Rechtssatz: Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmackstrend und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehm... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt in St.Pölten zwei Friseursalons. Die Neueröffnung des zweiten Geschäftes kündigte sie im August 1988 in einem ganzseitigen Inserat der "St.Pöltner Stadtzeitung" wie folgt an: "St.Pöltens bekanntester Modefrisör eröffnet in Kürze in der Wiener Straße 39 einen Frisörsalon". Das Inserat enthielt auch einen Gewinngutschein mit der zu beantwortenden Frage "Wie heißt der bekannteste Modefrisör St.Pöltens?". Mit der Behauptung, diese Werbeankündigung sei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte betreiben den Handel mit Teppichen, insbesondere mit Orientteppichen; der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Im Mai 1987 versandte die Erstbeklagte durch Postwurf Einladungen zum "Orientteppich-Ereignis 1987" mit folgendem Text: Abbildung nicht darstellbar! Tatsächlich fanden sich am 13. Mai 1987 ab 18 Uhr zahlreiche Besucher in den Raiffeisensälen in Innsbru... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Nr. 90885 für Dienstleistungen der Klassen 41 (Ausbildung und Prüfung technischen Personals) und 42 (Prüfung technischer Vorrichtungen, Geräte und Anlagen; Betrieb einer technischen Versuchsanstalt) registrierten Wortmarke "TÜV"; er ist als Überwachungsorgan nach der Dampfkesselverordnung berechtigt, CO2-Flaschen den wiederkehrenden Untersuchungen gemäß § 57 Abs 11 f DKV zu unterziehen und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der "Kleinen Zeitung" vom 8. April 1988 erschien eine Anzeige des Klägers, in der er u.a. 40 Videorecorder Toshiba V 93 G zum Preis von je 5.990 S anbot. In dieser Anzeige hieß es: "Garantie-Service von der Industrie oder Vertragswerkstätten". Am 10. April 1988 erschien im Auftrag der Beklagten - der Toshiba-Generalvertretung für Österreich - im Textteil der "Kleinen Zeitung" folgende Einschaltung: "Information an Käufer von TOSHIBA-Videorecordern Am 8. Apr... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Beric... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Dass die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, nicht nur gleichartig, sondern auch qualitativ gleichwertig sein müssten, trifft keineswegs uneingeschränkt zu. Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden da... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten
Gründe: gesenkt worden wa... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Eine nach der UWGNov 1988 jedenfalls zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Leistungen) erstrecken. Entscheidungstexte 4 Ob 48/89 Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 48/89 Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Stellt der Werbende die niedrigeren Preise seiner Waren oder Dienstleistungen den höheren Preisen eines Konkurrenten gegenüber, dessen Waren oder Dienstleistungen qualitativ schlechter sind als seine eigenen, dann enthält ein solcher Vergleich keine Elemente der Irreführung; er könnte vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn er mit sonstigen Unlauterheitskriterien verbunden wäre, die eine Sittenwidrigkei... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben in Linz sogenannte "Schlankheitsinstitute", in denen sie ihren Kunden Dienstleistungen zur Gewichtsabnahme anbieten. Die Beklagte veröffentlichte in der Oberösterreich-Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 22. September 1988 und auf der Titelseite der im Großraum Linz erscheinenden Wochenzeitung "korrekt-Linzer Rundschau" (Nr. 38, Woche vom 22.September - 28.September 1988) unter der fettgedruckten Überschrift "Erfolgreich und kostengünstig be... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben in Linz sogenannte "Schlankheitsinstitute", in denen sie den Kunden Dienstleistungen zur Gewichtsabnahme anbieten. Nachdem die Beklagte im September 1988 in Zeitungsinseraten ihre eigenen Preise für Therapien mit 30 und 45 Besuchen - 12.000 S und 18.000 S - jenen der Klägerin - 15.980 S und 21.600 S - gegenübergestellt hatte, kündigte die Klägerin in einem Inserat der Wochenzeitung "korrekt-Linzer-Rundschau" (Nr. 44, Woche von 3.-9. November 19... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4
Rechtssatz: Wird nur der Gesamtpreis genannt und auf die Möglichkeit von Teilzahlungen ohne jede Angabe der Höhe und Anzahl der Raten hingewiesen, muß der Kunde nicht von Haus aus damit rechnen, daß bei einer Ratenzahlung eine höhere Gesamtsumme zu begleichen wäre. Entscheidungstexte 4 Ob 86/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 86/89 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1
Rechtssatz: Verweist ein als Versicherungsmakler auftretendes Unternehmen darauf, daß an ihm alle bedeutende Versicherungsunternehmen beteiligt seien, ist diese Beteiligung aber erst geplant und ist das Unternehmen nur von einem Versicherer beherrscht, ist die Werbebehauptung zur Irreführung geeignet. Entscheidungstexte 4 Ob 67/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 ... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben Unternehmen, die ihren - vorwiegend weiblichen - Kunden die Verringerung von Übergewicht anbieten. Am 3.November 1988 erschien in der "Linzer Rundschau/ korrekt" folgendes Inserat der Beklagten: "Weihnachten ohne Figurproblem mit Figurella kein Problem. ....... 15 Ozontherapien a 180,-- 15 Thermophysikal. Therapien a 190,-- Gesamt 5.550,-- 30 Ozontherapien a 180,-- 30 Thermophysikal. Therapien a 190,-- Gesamt 11.100,-- 45 Ozont... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist ein Verein, dem zahlreiche Versicherungsmakler in ganz Österreich als Mitglieder angehören; seine Aufgabe ist es unter anderem, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die die Interessen von Versicherungsmaklern berühren. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben für ihre Mitglieder eine Versicherung gegen das finanzielle Risiko von Abfertigungsfällen eingerichtet. Um die Kammerorganisation nicht durch zusätzliche Verwaltungsarbeiten zu belasten, wurde vor... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D10
Rechtssatz: "Österreichs Großmarkt" erweckt (auch) die (irrige) Vorstellung, es handle sich um den bedeutendsten Großmarkt Österreichs. Entscheidungstexte 4 Ob 6/89 Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 6/89 Veröff: ÖBl 1990,158 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078653 ... mehr lesen...