Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Eine nach der UWGNov 1988 jedenfalls zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Leistungen) erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078276Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00048_8900000_004