Norm
UWG §1 D1aRechtssatz
Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 2 noch einer gegen § 1 UWG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077832Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00066_8900000_001