RS OGH 1989/9/12 4Ob66/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UWG §1 D1a
UWG §2 D8

Rechtssatz

Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 2 noch einer gegen § 1 UWG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077832

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00066_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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