RS OGH 1989/9/12 4Ob96/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 D11

Rechtssatz

Klärt der Generalimporteur darüber auf, daß parallelimportierte Geräte eines Händlers nicht unter die vom Generalimporteur gewährte Garantie fallen, liegt keine unzulässige vergleichende Werbung vor, soweit nicht der Eindruck entsteht, für die vom Händler verkauften Geräte gäbe es durch diesen keine Garantie (Gewährleistung). Auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Frage des Kunden, ohne daß damit eine unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers verbunden wäre, ist nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078111

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00096_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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