RS OGH 1989/7/11 4Ob48/89

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Stellt der Werbende die niedrigeren Preise seiner Waren oder Dienstleistungen den höheren Preisen eines Konkurrenten gegenüber, dessen Waren oder Dienstleistungen qualitativ schlechter sind als seine eigenen, dann enthält ein solcher Vergleich keine Elemente der Irreführung; er könnte vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn er mit sonstigen Unlauterheitskriterien verbunden wäre, die eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zur Folge hätten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 48/89
    Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334 = ÖBl 1990,149

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077938

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00048_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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