Norm
UWG §2 C2bRechtssatz
Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmackstrend und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehmens stets mit der Güte der von ihm erbrachten Dienstleistungen verknüpft. Eine Werbebehauptung, die in diesem Sinne den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden erwecken kann, ist somit regelmäßig weder sofort als marktschreierische Anpreisung erkennbar noch als rein subjektive, nur die persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078162Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00078_8900000_001