RS OGH 1989/7/11 4Ob55/89, 4Ob42/90, 4Ob148/90, 4Ob108/92, 4Ob90/94, 4Ob30/95, 4Ob37/95, 4Ob34/95, 4

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 55/89
    Veröff: ÖBl 1990,152
  • 4 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 42/90
    Auch; Beisatz: Hat die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen § 2 UWG verstoßen. (Hier: Verschweigen des Umstandes, daß eigener in (Preisvergleich) Vergleich einbezogener Verkauf Pfandverkauf gemäß § 368 HGB ist). (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274
  • 4 Ob 148/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 148/90
    nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T2) Veröff: ÖBl 1991,71
  • 4 Ob 108/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 108/92
    nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. (T3)
  • 4 Ob 90/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 90/94
  • 4 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 30/95
    nur T2
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    nur T2; Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    nur T2
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
    Vgl auch; Beisatz: Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden. (T4)
  • 4 Ob 2167/96x
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2167/96x
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    nur T3; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T5)
  • 4 Ob 257/98t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 257/98t
    Vgl
  • 4 Ob 298/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 298/98x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 82/99h
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 82/99h
    nur: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T6)
  • 4 Ob 260/00i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 260/00i
    Vgl auch; nur T6
  • 4 Ob 302/00s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 302/00s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078318

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00055_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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