RS OGH 1989/6/27 4Ob86/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Wird nur der Gesamtpreis genannt und auf die Möglichkeit von Teilzahlungen ohne jede Angabe der Höhe und Anzahl der Raten hingewiesen, muß der Kunde nicht von Haus aus damit rechnen, daß bei einer Ratenzahlung eine höhere Gesamtsumme zu begleichen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078537

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00086_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten