RS OGH 1989/7/11 4Ob55/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077990

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00055_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten