Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077990Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00055_8900000_001