RS OGH 1989/7/11 4Ob48/89, 4Ob55/89, 4Ob41/90, 4Ob148/90, 4Ob18/95, 4Ob37/95, 4Ob34/95, 4Ob2283/96f,

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

Rechtssatz

Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 48/89
    Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334
  • 4 Ob 55/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 55/89
    Veröff: ÖBl 1990,152
  • 4 Ob 41/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 41/90
    Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = WBl 1990,309 = ecolex 1990,558 = GRURInt 1991,225 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125)
  • 4 Ob 148/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 148/90
    Veröff: ÖBl 1991,71
  • 4 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
    Auch; nur: Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen. (T1) Beisatz: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG oder sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, seit der UWGNov 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. (T2)
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    nur T1; Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    nur T1
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T3)
  • 4 Ob 90/03v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 90/03v
    Vgl auch; Beisatz: Die - wahrheitsgemäße - Angabe eines Preisunterschieds ist keine Herabsetzung des davon betroffenen Mitbewerbers; die Aussage, dass dieser Preisunterschied die Ursache für die ständigen Attacken der Fachoptiker sei, ist nicht unsachlich, weil sie sich darauf beschränkt, das Verhalten der Optiker im Wettbewerb zu beschreiben. Dass dies in etwas schärferen Worten („ständige Attacken") geschieht, reicht nicht aus, um die Aussage als unsachliche Herabsetzung und damit als sittenwidrig im Sinne des §1 UWG zu werten -nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8.April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH &CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078231

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00048_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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